Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Glossar

Die verschiedenen Arten von Verträgen

  • Mietvertrag

    Man spricht von Mietvertrag, wenn eine Partei (der Vermieter oder in den meisten Fällen der Eigentümer) die Nutzung oder das Nutzungsrecht eines unbeweglichen Gutes an die andere Partei (den Mieter) abtritt. Im Gegenzug zahlt der Mieter eine Miete an den Vermieter.

  • Ortsbefund

    Der Ortsbefund ist eine ausführliche und detaillierte schriftliche Feststellung des tatsächlichen Zustands des unbeweglichen Gutes und seiner Ausstattung beim Einzug.

  • Zusatzvertrag

    Ein Zusatzvertrag ist eine von den Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen Vertrag. Ziel des Zusatzvertrags ist es, die Klauseln des ursprünglichen Vertrags zu ergänzen oder zu ändern.

  • Untervermietung

    Die Untervermietung ist ein Vertrag, bei dem der Mieter einen Teil oder das gesamte Gut, das er mietet, an eine andere Person (Untermieter) vermietet. Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Hauptvermieter (Eigentümer) weiterhin Mieter.

  • Abtretung

    Bei einer Abtretung des Mietvertrags überträgt der Mieter seinen Mietvertrag auf eine andere Person (Übernehmer), die zum neuen Mieter wird.

  • Kündigung

    Die Kündigung beendet den zwischen dem Mieter und dem Vermieter (Eigentümer) unterzeichneten Mietvertrag vorzeitig.

    Achtung: Die Kündigung ist nicht das gleiche wie die Nichtverlängerung des Mietvertrags (auch Nichterneuerung des Mietvertrags genannt). Die Nichtverlängerung findet am Ende des Mietvertrags statt, wenn der Mieter dem Vermieter mitteilt, dass er den Mietvertrag nicht erneuern möchte.

Die verschiedenen Zweckbestimmungen des Gutes

  • Ausschließlich Wohnung

    Der Wohnungsmietvertrag bezieht sich auf ein unbewegliches Gut, das ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird. Der Mieter ist nicht verpflichtet, seinen Hauptwohnort in der gemieteten Wohnung einzurichten.

    Der Wohnungsmietvertrag sowie die ihm beigefügten Dokumente (Ortsbefund, gesetzliche Anlagen, Zusatzvertrag usw.) können kostenlos registriert werden.

    Die Registrierung eines Ortsbefunds ist kostenlos, auch wenn er nicht zur gleichen Zeit wie der Mietvertrag vorgelegt wurde. Damit der Ortsbefund kostenlos registriert werden kann, muss ein Nachweis über die kostenlose Registrierung des Mietvertrags, auf den sich der Ortsbefund bezieht, erbracht werden. Dazu empfehlen wir, den Registrierungsbericht des Mietvertrags im Ortsbefund zu vermerken. Die Registrierung eines Ortsbefunds ist kostenlos, auch wenn der Ortsbefund nicht zur gleichen Zeit wie der Mietvertrag vorgelegt wurde.

    Die Dokumente, die dem Mietvertrag gemäß Mietgesetz beizufügen sind (dies sind die „Mindestbedingungen“ - gesetzliche Anlagen - Königlicher Erlass vom 08.07.1997 und Königlicher Erlass vom 04.05.2007), werden kostenlos registriert, sofern sie dem Mietvertrag bei der Vorlage zur Registrierung beigefügt werden. Der Mietvertrag muss nicht unbedingt auf diese Anlagen verweisen.

    Die Registrierung anderer Anlagen, wie z. B. Inventare, ist kostenlos, sofern sie zusammen mit dem Mietvertrag vorgelegt werden und im Mietvertrag ausdrücklich darauf verwiesen wird.

    Wenn die gesetzlichen Anlagen und anderen Dokumente nach der Registrierung des Mietvertrags vorgelegt werden, ist eine allgemeine Festgebühr von 50 Euro für jede Anlage geschuldet.

  • Gemischter Mietvertrag

    Der gemischte Mietvertrag bezieht sich auf ein unbewegliches Gut, das für einen gemischten Verwendungszweck gemietet wird, z. B. ein Haus mit einem Geschäft, ein Haus mit einem Büro für Berufszwecke usw.

    Diese Art von Vertrag wird gegen eine Proportionalgebühr von 0,20 % registriert.

  • Geschäftsmietvertrag (Handel)

    Ein Geschäftsmietvertrag ist ein Mietvertrag eines unbeweglichen Gutes, das hauptsächlich vom Mieter zur Ausübung eines Einzelhandels oder zur Tätigkeit eines Handwerkers mit direktem Kontakt zur Öffentlichkeit genutzt wird.

    Diese Art von Vertrag wird gegen eine Proportionalgebühr von 0,20 % registriert.

  • Gemeinrechtlicher Mietvertrag (Allgemeines Recht)

    Der gemeinrechtliche Mietvertrag fällt nicht unter Mietverträge mit Sonderregelung (Wohnungsmietvertrag, Geschäftsmietvertrag und Landpachtvertrag).

    Für die Online-Anwendung MyRent gilt ein gemeinrechtlicher Mietvertrag als Mietvertrag in Bezug auf unbewegliche Güter, die:

    • nicht ausschließlich als Wohnung genutzt werden,
    • nicht hauptsächlich zur Ausübung eines Einzelhandels oder zur Tätigkeit eines Handwerkers mit direktem Kontakt zur Öffentlichkeit genutzt werden,
    • nicht hauptsächlich in einem Landwirtschaftsbetrieb genutzt werden.

    Zu dieser Kategorie gehören Mietverträge in Bezug auf unbewegliche Güter, wie z. B.:

    • Bürogebäude,
    • Industriegelände und/oder -gebäude,
    • Lager,
    • Praxen für freie Berufe,
    • Garagen.

    Diese Art von Vertrag wird gegen eine Proportionalgebühr von 0,20 % registriert.

  • Mietvertrag mit Sonderregelung

    Der Mietvertrag mit Sonderregelung ist ein Mietvertrag zugunsten des Staates und einigen anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts (Art. 161 Nr. 1 des RegGB).

  • Landpachtvertrag

    Der Landpachtvertrag bezieht sich auf ein unbewegliches Gut, das der Pächter in seinem Landwirtschaftsbetrieb nutzt, mit Ausnahme der Forstwirtschaft.

    Unter „Landwirtschaftsbetrieb“ versteht man die betriebsmäßige Nutzung unbeweglicher Güter zur Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, die hauptsächlich für den Verkauf bestimmt sind.

    Diese Art von Vertrag wird gegen eine Proportionalgebühr von 0,20 % registriert.

  • Jagd- und Fischerei-Pachtvertrag

    Bei Jagd- und Fischereipachtverträgen räumt der Eigentümer eines unbeweglichen Gutes einem Pächter das Jagdrecht oder das Fischereirecht ein.

    Diese Art von Vertrag wird gegen eine Proportionalgebühr von 1,50 % registriert.

Dauer des Mietvertrags

Dauer des Vertrags

Bei einem befristeten Mietvertrag wird der Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend für eine bestimmte Dauer in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren abgeschlossen.

Die Möglichkeit einer stillschweigenden Erneuerung wird bei der Festlegung der Dauer nicht berücksichtigt. Allerdings müssen die Vertragsklauseln, die eine Verlängerung oder Erneuerung des Mietvertrags vorsehen, berücksichtigt werden. Beispielsweise sieht ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von neun Jahren vor, dass der Mietvertrag um weitere neun Jahre verlängert wird, wenn eine der Parteien nicht innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der ersten Frist ihren Willen zur Kündigung des Mietvertrags bekundet. Es handelt sich dann um einen Mietvertrag von 18 Jahren.

Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann das Enddatum nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Zum Beispiel ist ein Mietvertrag, der erst endet, nachdem eine Partei der anderen Partei ihren Willen mitgeteilt hat, den Mietvertrag zu beenden, ein unbefristeter Mietvertrag.

Ein Mietvertrag auf Lebenszeit ist ein Mietvertrag, der bis zum Tod einer der Parteien oder eines Dritten läuft.

Ein Geschäftsmietvertrag oder ein Landpachtvertrag hat eine gesetzliche Mindestdauer von neun Jahren. Vereinbaren die Parteien eines Geschäftsmietvertrags oder eines Landpachtvertrags eine kürzere Dauer als die gesetzliche Mindestdauer von neun Jahren, so ist die von den Vertragsparteien vereinbarte Dauer maßgebend.

Bei einer Abtretung des Pachtvertrags entspricht die Dauer dem zum Zeitpunkt der Abtretung verbleibenden Zeitraum.

Kostenübernahme

Kostenübernahme

Die Übernahme der Kosten entspricht den zusätzlichen Verpflichtungen, die dem Mieter durch den Mietvertrag auferlegt werden (zusätzlich zur Miete). Diese zusätzlichen Verpflichtungen stellen einen direkten oder indirekten Vorteil für den Vermieter dar.

Beispiele für die Übernahme von Kosten:

  • Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Immobiliensteuervorabzugs für das gemietete Gut.
  • Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Provision des Immobilienmaklers, der vom Vermieter beauftragt wurde, um das Gut zu vermieten.

Die Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass die Miete an den Verbraucherpreisindex angepasst wird, gilt nicht als Übernahme von Kosten.