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Entscheid des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2019 über die Besteuerung der Umsätze im Rahmen der ästhetischen Chirurgie

Seit 1. Januar 2016 wurde der Anwendungsbereich der MwSt.-Befreiung für Dienstleistungen im (para)medizinischen Bereich, in der Krankenhauspflege und der medizinischen Pflege grundlegend geändert.

So wurden kosmetische Behandlungen, die von Ärzten vorgenommen wurden, unter bestimmten Bedingungen von der MwSt.-Befreiung ausgeschlossen. Krankenhauspflege und medizinische Pflege sowie alle Dienstleistungen, die eng damit verbunden sind und die Personen zuteil wurden, die sich einer solchen Behandlung in einem anerkannten Krankenhaus, einer Polyklinik, einem Privatkrankenhaus oder einer Arztpraxis unterzogen haben, waren zu diesem Zeitpunkt ebenfalls von der Befreiung ausgeschlossen (Entscheidung Nr. E.T.127.740 vom 22.03.2016).

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich geurteilt (Entscheid des Verfassungsgerichtshofs vom 05.12.2019), dass die in Artikel 44 § 1 und § 2 Nr. 1 a) des MwSt.-Gesetzbuches vorgesehenen medizinischen Befreiungen in einem zu weiten Sinne angewandt werden.

Es obliegt jedoch dem Gesetzgeber, Artikel 44 § 1 und § 2 Nr. 1 a) des MwSt.-Gesetzbuches anzupassen.

In Abwartung der parlamentarischen Initiative können die betreffenden Fachkräfte und Einrichtungen die Auswirkungen des Entscheids des Verfassungsgerichtshofs für die Handlungen, die sie ab dem 1. Oktober 2019 durchführen, geltend machen.

Dass bedeutet unter anderem, dass:

  • Dienstleistungen, die von Zahnärzten, Hebammen, Pflegepersonal, Fachkräften des Gesundheitswesens, Verbänden, die diese Fachkräfte zusammenschließen und paramedizinischem Personal durchgeführt wurden und die chirurgische Eingriffe sowie kosmetische Behandlungen betreffen, besteuert werden können,

  • medizinische Pflegeleistungen sowie eng damit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen, die kosmetische Eingriffe und Behandlungen betreffen und die außerhalb von Krankenhäusern, psychiatrischen Einrichtungen, Kliniken und Ambulatorien durchgeführt werden, ebenfalls besteuert werden können.

Die Verwaltung wird die Anwendung des Urteils jedoch nicht verlangen, so lange die vorgenannten Gesetzesbestimmungen nicht geändert sind.