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Inhaberpapiere und Entmaterialisierung

Inhaberpapiere sind sogenannte Wertpapiere in Papierform oder Schuldforderungen auf Papier, die nicht auf den Namen des begünstigten Staates ausgestellt sind. Es ist nicht möglich, den Eigentümer auszumachen. Inhaberpapiere wurden in Belgien 2008 abgeschafft. Seitdem geben belgische Banken keine Wertpapiere in Papierform mehr an ihre Kunden aus. Wertpapiergeschäfte werden in unserem Land nur noch über Wertpapierkonten abgewickelt.

Verfahren

Am 1. Februar 2016 hat die HKK mit der Erstattung der Beträge aus dem Verkauf dieser Wertpapiere sowie der nicht verkauften Papiere begonnen. Personen, die eine Erstattung beantragen, müssen ihre Wertpapiere in Papierform zusammen mit ihren Anträgen einreichen und eine Geldbuße zahlen, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 pro Jahr Verspätung berechnet wird (einschließlich für das Jahr 2016).

Aufgrund der Entmaterialisierung ist es seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr möglich, gegen den Verkauf von verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Wertpapieren in Belgien Einspruch zu erheben.

Geldbuße für verspätete Erstattungsanträge

Personen, die bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse die Erstattung von Verkaufserlösen oder Wertpapieren beantragen, müssen eine Geldbuße zahlen. Diese beläuft sich auf 10 % des Betrags oder des Gegenwerts der Wertpapiere, berechnet ab dem 1. Januar 2016 (einschließlich des Jahres 2016), wobei jedes angefangene Jahr als vollständiges Jahr gilt.

Belgische Inhaberpapiere in Papierform

Alle Wertpapiere in Papierform, die Ihnen vor 2008 ausgestellt wurden, konnte Ihre Bank bis einschließlich zum 31. Dezember 2013 entmaterialisieren. Wertpapiere in Papierform, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014 aufgetaucht sind, konnten Sie nur noch dem Emittenten oder seinem Finanzvermittler anbieten.

Die Emittenten haben die Wertpapiere, deren Inhaber sich nicht zu erkennen gaben, vor dem 1. Januar 2015 verkauft. Die Verkaufserlöse wurden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse (HKK) eingezahlt. Wertpapiere, die bis zum 30. November 2015 nicht verkauft worden waren, wurden ebenfalls an die HKK übertragen. Wer seine Eigenschaft als Anspruchsberechtigter glaubhaft nachweisen kann, kann eine Erstattung von Erlösen und/oder unverkauften Wertpapieren beantragen.