Die Kaution für die bedingte Freilassung einer inhaftierten Person ermöglicht deren vorläufige Freilassung gegen Zahlung einer Kaution in bar. Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt.
Verfahren
Die für die vorläufige Freilassung eines Verdächtigen beantragte Kaution muss bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt werden.
Dazu muss der geforderte Betrag gemäß den von der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Zahlungsanweisungen auf das Konto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt werden.
Freigabe der Kaution
Über die mögliche Freigabe der Kaution wird meistens in der endgültigen strafrechtlichen Entscheidung (Urteil oder Entscheid) bestimmt.
- Entweder wird die Kaution nach Abzug eventueller Kosten und gerichtlicher Geldbußen freigegeben
- oder die Kaution verfällt an den belgischen Staat, wenn die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden oder der Betroffene sich der Strafvollstreckung entzieht.
Wenn der Richter die Zweckbestimmung der Kaution nicht festgelegt hat, ist für ihre Freigabe die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.