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Administrative Aussetzung der Beitreibung für Unternehmen

Datum:

Der FÖD Finanzen unternimmt alles in seiner Macht stehende, um den Unternehmen, die vor Beginn der COVID-19-Krise finanziell gut aufgestellt waren, Erleichterung zu verschaffen.

Aus diesem Grund wurde der Beschluss gefasst, die Beitreibung für Unternehmen mit „Corona-Schulden“ vorübergehend auszusetzen. Die Aussetzung gilt vorerst bis zum 31. März 2021.

Für welche Unternehmen?

Die Aussetzung der Beitreibung gilt für Unternehmen, die ausschließlich „Corona-Schulden“ aufweisen, d. h. seit dem 1. Januar 2020 angehäufte Steuerschulden und sonstige Schulden.

Ausnahme

Die Aussetzung der Beitreibung gilt nicht für:

  • Schulden in Zusammenhang mit festgestelltem Betrug oder der Organisation von Zahlungsunfähigkeit
  • Einziehungen
  • strafrechtliche Geldbußen (insbesondere Geldbußen in Zusammenhang mit dem Coronavirus)
  • Schulden in Bezug auf Unterhaltsforderungen

Welche Maßnahmen bleiben von der Aussetzung unberührt?

  • Notifizierung der Schulden an den Notar
  • Verrechnung von Steuerschulden
  • Sicherungsmaßnahmen
  • Verjährungsunterbrechung

Die Aussetzung der Beitreibung stellt jedoch keinen Erlass der „Corona-Schulden“ dar. Diese Schulden müssen trotz allem beglichen werden und auch die Verzugszinsen laufen während der Aussetzung weiter. Sie sollten daher beglichen werden, sobald Sie die Möglichkeit dazu haben. Andernfalls können Sie sich an eines unserer Infozentren wenden, um eine entsprechende Lösung zu finden.