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Anrecht auf Unterhaltsvorschuss: der Grenzbetrag der Nettoeinkünfte wird auf 2.200 Euro erhöht

Datum:

Seit 1. Januar 2020 beläuft sich der gesetzliche Grenzbetrag, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten, auf 2.200 Euro (statt 1.800 Euro).

Unter welchen Bedingungen habe ich Anrecht auf Unterhaltsvorschuss?

Ganz konkret, um Anrecht auf diesen Unterhaltsvorschuss zu haben, dürfen die monatlichen Nettoeinkünfte Folgendes nicht überschreiten:

  • 2.200 Euro
  • zuzüglich 70 Euro pro Kind zu Lasten oder 140 Euro pro behindertes Kind zu Lasten

Für die Berechnung der monatlichen Nettoeinkünfte werden nur die Einkünfte des Antragstellers berücksichtigt. Wir berechnen den Durchschnitt der monatlichen Nettoeinkünfte der letzten drei Monate und fügen 1/12 der Jahresprämien hinzu (Jahresendprämie und/oder Urlaubsgeld).

  • Beispiel: der Antragsteller hat 1 Kind zu Lasten und seine monatlichen Nettoeinkünfte der letzten 3 Monate (ohne Jahresprämie) belaufen sich auf:
    • Oktober 2019: 1.800 €
    • November 2019: 2.100 €
    • Dezember 2019: 2.400 €
  1. Der gesetzliche Grenzbetrag beläuft sich auf 2.200 € (gesetzlicher Grenzbetrag) + 70 € (1 Kind zu Lasten) = 2270 €
  2. Der Durchschnitt der monatlichen Nettoeinkünfte der letzten drei Monate beläuft sich auf:

(1.800 € + 2.100 € + 2.400 €) / 3 = 2.100 €

  1. Der Durchschnitt der Einkünfte (2.100 €) liegt unterhalb des Grenzbetrags (2.270 €): Wir gewähren Ihnen also Unterhaltsvorschuss.

Welche Dokumente muss ich einreichen?

  • Sie füllen vorzugsweise das Webformular aus oder Sie senden uns das Antragsformular ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterzeichnet zu.
  • Siehe unsere FAQ für die dem Formular je nach Lage des Antragstellers beizufügenden Anlagen.

Weitere Informationen.