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Antrag auf Befreiung für künftige Verluste („carry-back“)

Datum:

Zeitweilige Steuerbefreiung

Für das Steuerjahr 2019 oder 2020, das sich auf ein zwischen dem 13. März 2019 und dem 31. Juli 2020 abgeschlossenes Geschäftsjahr bezieht, kann eine Gesellschaft eine zeitweilige Steuerbefreiung für das gesamte oder einen Teil des Ergebnisses des Besteuerungszeitraums beantragen. Das ist im Fall von eventuellen Verlusten im nachfolgenden Besteuerungszeitraum möglich, der je nach Fall an Steuerjahr 2020 oder 2021 gebunden ist.

Detaillierte Informationen zu dieser zeitweiligen Befreiung finden Sie im Rundschreiben 2020/C/122 über die steuerfreie Rücklage zur Stärkung der Zahlungsfähigkeit und des Eigenkapitals von Gesellschaften infolge der COVID-19-Pandemie.

Sie können diese Befreiung nicht beantragen, wenn Ihre Gesellschaft:

  • eine Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals vorgenommen hat (Titel 3.1 des Rundschreibens),
  • ein besonderes Besteuerungssystem beansprucht (Titel 3.2 des Rundschreibens),
  • in Schwierigkeiten ist (Titel 3.3 des Rundschreibens),
  • Verbindungen zu Steueroasen hat (Titel 3.4 des Rundschreibens).

Antrag über die Aufstellung 275 COV

  • Sie haben Ihre Erklärung zur GSt. oder zur StGF/G noch nicht eingereicht?
    Reichen Sie Ihre Erklärung über Biztax ein und füllen Sie die Aufstellung 275 COV aus (siehe Nr. 36 des Rundschreibens).

  • Sie haben Ihre Erklärung bereits eingereicht und die Frist für die Einreichung ist noch nicht abgelaufen?
    Ändern Sie Ihre Erklärung selbst über Biztax und füllen Sie die Aufstellung 275 COV aus. Falls dies nicht möglich ist, reichen Sie die Aufstellung 275 COV bis spätestens 30. November 2020 beim zuständigen Dienst ein.
    Sie finden die Angaben dieses Dienstes in der Rubrik „Nützliche Informationen“ in Biztax (siehe Nr. 39 des Rundschreibens).

  • Sie haben Ihre Erklärung bereits eingereicht und die Frist für die Einreichung ist abgelaufen?
    Reichen Sie die Aufstellung 275 COV bis spätestens 30. November 2020 beim zuständigen Dienst ein.
    Sie finden die Angaben dieses Dienstes in der Rubrik „Nützliche Informationen“ in Biztax (siehe Nr. 37 und 38 des Rundschreibens).