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Coronavirus - Frisöre: Anpassung der Berechnung der MwSt.-Pauschale für das 1. Quartal 2021

Datum:

Um ihren Umsatz an die COVID-19-Krise anzupassen, können Herren-, Damen- sowie Herren- und Damenfriseure (F05) die Berechnung der MwSt.-Pauschale für das 1. Quartal 2021 anpassen. 

Die Anzahl Modell-Leistungen, die im Ausrechnungsblatt 2021 (Rahmen II) zu berücksichtigen sind und die als Grundlage für die MwSt.-Erklärung für das 1. Quartal 2021 dient, beläuft sich auf:

  • 407 anstatt 1.140 für „Herrensalons“,
  • 190 anstatt 534 für „Damensalons“.

Entgegen dem, was für Friseure unter Punkt 20 der Mehrwertsteuerpauschalregelung vorgesehen ist, müssen Sie den steuerpflichtigen Betrag für 2020 nicht erhöhen, wenn Sie zur Ausführung Ihrer Leistungen Haarwaschmittel und andere dem Steuersatz von 21 % unterworfene Produkte verwendet haben, deren tatsächlicher Einkaufspreis höher ist als:

  • 4 % der Einnahmen für die „Herrensalons“,
  • 11 % der Einnahmen für die „Damensalons“,
  • für gemischte Frisiersalons:
    • 4 % der Einnahmen aus der „Herrenabteilung“,
    • 11 % der Einnahmen aus der „Damenabteilung“.

Sie haben den steuerpflichtigen Betrag in Ihrer Erklärung für das 4. Quartal 2020 bereits berichtigt? Dann können Sie:

  • entweder über Intervat eine neue, berichtigende Erklärung einreichen, die die vorherige ersetzt,
  • oder den zu viel angegebenen MwSt.-Betrag in Raster 62 der Erklärung vom 1. Quartal 2021 eintragen.