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Güter zur Bekämpfung von Covid-19: Verlängerung der Befreiung von Einfuhrabgaben und MwSt. bei der Einfuhr bis zum 30. Juni 2022

Datum:

Die Einfuhr von Gütern zur Bekämpfung von Covid-19 ist bis zum 30. Juni 2022 von Einfuhrabgaben und MwSt. bei der Einfuhr befreit (1).

Diese vollständige Befreiung von der MwSt. bei der Einfuhr hat Vorrang vor der Anwendung des vorübergehend ermäßigten MwSt.-Satzes in Höhe von:

  • 6 % für die Einfuhr von Mundmasken und hydroalkoholischen Gelen (zur Bekämpfung von COVID-19) (2)
  • 0 % für die Einfuhr von Impfstoffen gegen Covid-19 und medizinischen Hilfsmitteln zur In-vitro-Diagnose dieser Krankheit (3)

(1) Beschluss (EU) 2021/2313 der Kommission vom 22. Dezember 2021.
Somit bleiben die Mitteilung OEU/DD 015.815 vom 3. April 2020 und das Rundschreiben Nr. 2020/C/54  vom 17. April 2020 uneingeschränkt anwendbar bis zum 30. Juni 2022. Die Befreiung von Einfuhrabgaben und MwSt. bei der Einfuhr aufgrund von Artikel 74 im Sinne des Beschlusses (EU) 2020/491 kann in der gleichen Weise und unter den gleichen Bedingungen wie bisher gewährt werden.

(2) Ermäßigter Satz gemäß Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze (siehe Rundschreiben Nr. 2022/C/2 vom 06.01.2022 - Aktualisierung).

(3) Ermäßigter Satz gemäß Artikel 1ter/2 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze (siehe Rundschreiben Nr. 2021/C/33 vom 07.04.2021 ).