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Mitteilung an die Schuldner von Löhnen, Pensionen und Arbeitslosengeldern mit Betriebszuschlag, die dem Berufssteuervorabzug unterliegen

Datum:

Der Minister der Finanzen wird dem König vorschlagen, für die Festlegung des Berufssteuervorabzugs, der ab dem 1. Januar 2023 auf Löhne, Pensionen und Arbeitslosengelder mit Betriebszuschlag einbehalten werden muss, zu „progressiven Steuertabellen“ überzugehen.  

Derzeit wird der steuerpflichtige Bruttobetrag des Lohns, der Pension oder des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag (ausdrücklich oder in den Tabellen) auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet, um den Berufssteuervorabzug zu bestimmen, der gemäß den Nummern 2.2 bis 2.5, 3.3 bis 3.6, 4.1 bis 4.4, 5.2 bis 5.4, 5.14, 5.17, 5.19, 6.2.B und 6.3.B der Anlage III des KE/EStGB 92 geschuldet ist. In einem System „progressiver Steuertabellen“ wird dies nicht mehr der Fall sein. Die Tabellen I, II und III würden durch eine Berechnung auf der Grundlage der derzeitigen Schlüsselformel ersetzt, natürlich mit Ausnahme der Regel der Schlüsselformel, nach der der Lohn, die Pension oder das Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet wird. Eine Erhöhung des Bruttobetrags des Lohns, der Pension oder des Arbeitslosengelds mit Betriebszuschlag, z. B. aufgrund einer Indexierung, werden somit nicht mehr zu einer Verringerung des Nettobetrags führen.  

Schuldner von Löhnen, Pensionen und Arbeitslosengeldern mit Betriebszuschlag, die dem Berufssteuervorabzug unterliegen, werden gebeten, diesen Änderungsvorschlag zu berücksichtigen.  

Kommentare oder Fragen zu diesem Thema können an die Adresse regl.dr1-ibisr.nat@minfin.fed.be gesendet werden.