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MwSt.-Besteuerung der Bereitstellung von möblierten Unterkünften – Wichtige Änderung ab dem 1. Juli 2022

Datum:

Ab dem 1. Juli 2022 ändert sich der Anwendungsbereich der Besteuerung in Bezug auf die Bereitstellung von möblierten Unterkünften und eventuellen Zusatzleistungen.

Die Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern (wie einem Haus, einem Appartement oder einem Studio) ist grundsätzlich von der MwSt. befreit.

Einige Ausnahmen weichen von diesem Grundsatz ab, wie die Bereitstellung von möblierten Unterkünften in Hotels, Motels und Einrichtungen, in denen zahlende Gäste untergebracht sind.

Im Falle der Bereitstellung von möblierten Unterkünften umfassen die Kriterien für die Unterscheidung zwischen einer steuerfreien und einer steuerpflichtigen Leistung nunmehr:

  • ein neues quantitatives Kriterium, das mit einer Dauer von weniger als drei Monaten verbunden ist,
  • geänderte qualitative Kriterien, die sich auf als „verbundene Dienstleistungen“ bezeichnete Dienstleistungen beziehen, die üblicherweise von Hotels und Motels erbracht werden und die für Einrichtungen mit ähnlicher Funktion verlangt werden, in denen zahlende Gäste üblicherweise für eine Dauer von weniger als drei Monaten untergebracht werden. 

 Weitere Informationen zu dieser Änderung in einem ersten praktischen Kommentar (PDF, 259.54 KB)