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Update COVID 19 : Ausfuhrverbot - neue Verordnung der Europäischen Kommission

Datum:

Die Europäische Kommission hat zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) die Durchführungsverordnung 2020/568 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte veröffentlicht.

Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung verbietet die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten persönlichen Schutzausrüstungen ohne Ausfuhrgenehmigung.

Die neuen Ausfuhrbestimmungen dienen dem Gesundheitsschutz und beziehen sich auf die Warencodes aus Anhang I, für die die Waren der Beschreibung in eben diesem Anhang I entsprechen.

Dazu gehört persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor potenziell infektiösem Material, das vom Anwender oder von Medizinprodukten der Klasse I abgegeben wird.

Welche Codes müssen in Feld 44 vermerkt werden?

Füllen Sie den Code Y 975 aus, wenn es sich um Waren handelt, die nicht der Maßnahme unterliegen und daher andere als die in den Fußnoten beschriebenen Waren sind.

Geben Sie den Bescheinigungscode C086 ein, wenn die Waren tatsächlich der Ausfuhrgenehmigung unterliegen.

Wann gilt diese Verordnung?

Die Ausfuhrmaßnahme in Bezug auf das Ausfuhrverbot für bestimmte persönliche Schutzausrüstungen tritt am 26.04.2020 in Kraft und gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen.

Länder und Gebiete für die keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist

Für Ausfuhren in folgende Länder und Gebiete ist keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich: Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Färöer-Inseln, Gibraltar, Island, Kosovo, Fürstentum Liechtenstein, Montenegro,  Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Serbien, Vatikanstadt, die Schweizerische Genossenschaft sowie die verbundenen Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zu Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich (die in Anhang II aufgeführten Länder).

Gleiches gilt für Ausfuhren nach Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla sowie für Ausfuhren in Anlagen, die sich auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaates oder in der von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärten ausschließlichen Wirtschaftszone befinden.

Welche Behörde ist für das Ausstellen dieser Ausfuhrgenehmigungen zuständig?

Sie muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellt werden, in dem der Ausführer ansässig ist. Für Belgien ist dies der FÖD Wirtschaft.

Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten finden Sie auf der Website des FÖD Wirtschaft.