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Vorsteuerabzug nach der tatsächlichen Zuordnung – Einzelheiten zum neuen Verfahren

Datum:

Wie in der Mitteilung vom 25. Januar 2023 erläutert, müssen Sie als Misch-Steuerpflichtiger seit dem 1. Januar 2023 eine Vorabnotifizierung einreichen, wenn Sie sich für den Vorsteuerabzug nach der tatsächlichen Zuordnung entscheiden. Außerdem müssen Sie bestimmte Informationen zur Anwendung des Rechts auf Vorsteuerabzug liefern.

Einreichung der Vorabnotifizierung

Sie können die Vorabnotifizierung ab sofort über die Anwendung e604 (zugänglich über MyMinfin).

Wenden Sie bereits die Regelung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung an?

Füllen Sie vor dem 1. Juli 2023 die Rubrik „Tatsächliche Zuordnung“ in einer Erklärung über Änderung einer MwSt.-Identifikation aus (Formular e604B).

Sie wenden die Regelung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung noch nicht an?

Um die Anwendung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung vorab zu notifizieren, füllen Sie die Rubrik „Regelung“ des folgenden Dokuments aus:

  • Ihres Antrags auf MwSt.-Identifikation (Formular e604A), wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen, oder
  • einer Erklärung über Änderung einer MwSt.-Identifikation (Formular e604B).

Informationen, die in Intervat mitzuteilen sind – Toleranz in 2023

In Bezug auf die Informationen, die in der periodischen MwSt.-Erklärung über Intervat mitzuteilen sind, gilt in 2023 eine Toleranz. Sie müssen diese Informationen erstmals mitteilen bei der Einreichung der periodischen MwSt.-Erklärung für:

  • das erste Quartal 2024 (spätestens am 20. April 2024 einzureichen) oder
  • einen der ersten drei Monate des Jahres 2024 (spätestens am 20. Februar, 20. März oder 20. April 2024 einzureichen).

Diese Toleranz gilt auch, wenn Sie 2023 durch Aufnahme oder Änderung Ihrer Tätigkeit ein Misch-Steuerpflichtiger werden.

Wenn Sie am 31. Dezember 2022 bereits die Regelung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung angewandt haben, müssen Sie diese Daten spätestens in die periodische Mehrwertsteuererklärung für:

  • das erste Quartal 2024 (spätestens am 20. April 2024 einzureichen) oder
  • den Monat Mai 2024 (spätestens am 20. Juni 2024 einzureichen) übernehmen.