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Notaranderkonten

Ein Notaranderkonto ist ein Konto, das ein Notar eröffnet, um dort Geld zu hinterlegen, das er von seinen Mandanten erhält, um dieses Geld getrennt von seinen Vermögenswerten aufzubewahren.

Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse ist eine der Einrichtungen, bei denen Notare Notaranderkonten eröffnen können. Ein solches Konto wird auf den Namen des Notars unter einer gesonderten Rubrik eröffnet. Der Notar ist für die Verwaltung des Kontos zuständig (Art. 3 & 4 KE vom 10.01.2002).

Gelder dürfen nach Abschluss der Akte, für die Gelder auf dem Notaranderkonto hinterlegt wurden, nicht länger als zwei Jahre auf dem Konto hinterlegt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Notar nicht zurückgezahlte oder nicht zurückgeforderte Summen unmittelbar an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse übermitteln. Diese Gelder sind auf den Namen des betreffenden Mandanten hinterlegt, wie vom Notar angegeben (Art. 5 KE vom 10.01.2002).

  Zur Anwendung e-DEPO Nähere Informationen zu e-DEPO 

Vorgehensweise bei Notaranderkonten mit Verwaltungsberechtigung

  1. Verbinden Sie sich über MyMinfin mit unserer Anwendung e-DEPO (externer Link).
  2. Legen Sie unter der Kategorie „Autre consignation“ eine neue Akte an und folgen Sie den Anweisungen.

Es gibt keine Verjährungsfrist.

Vorgehensweise bei Notaranderkonten ohne Verwaltungsberechtigung

  1. Verbinden Sie sich über MyMinfin mit unserer Anwendung e-DEPO (externer Link).
  2. Legen Sie in der Kategorie „Avoirs de titulaire introuvable ou décédé“ eine neue Akte an und folgen Sie den Anweisungen.

Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.

Erstattung von Geldern

Als Anspruchsberechtigte oder Erben beantragen Sie Erstattungen per E-Mail an info.cdcdck@minfin.fed.be (Link sendet eine E-Mail) und fügen folgende Unterlagen bei:

  • einen Nachweis dafür, dass Sie Mandant sind
  • eine Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises
  • die Nummer des Kontos, auf das die Erstattung erfolgen muss
  • eine Kopie des Erbscheins/der Erburkunde (im Todesfall)