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Privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital sind private Organismen für gemeinsame Anlagen mit einer fixen Anzahl Anteile, deren ausschließliches Ziel es ist, gemeinsame Anlagen in Finanzinstrumente zu tätigen, die von nicht notierten Gesellschaften ausgegeben werden, d. h. von Gesellschaften, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (siehe Artikel 298 ff. des Gesetzes vom 19. April 2014). Zur Förderung von Kapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und insbesondere in nicht notierte Unternehmen, die daher nicht ohne Weiteres auf den Kapitalmarkt zurückgreifen können, wurde im Jahr 2003 der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingeführt.

Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ermöglicht es dem belgischen oder ausländischen Anleger, Kapital über eine Investmentgesellschaft zu investieren, die eine begrenzte Anzahl von Anlegern zusammenfasst und von einer professionellen und kollektiven Kapitalverwaltung profitiert, ohne im Vergleich zu einer direkten Einzelinvestition steuerlich benachteiligt zu werden.

Bei den privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital handelt es sich um Anlageinstrumente, die Privatanlegern zur Verfügung stehen und deren Anteile mindestens 25.000 Euro betragen können. Bevor Investitionen in private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital getätigt werden können, muss die Gesellschaft eine Eintragung beim FÖD Finanzen beantragen. Die Verpflichtung zur vorherigen Eintragung gilt auch für jeden Teilfonds, der von dem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital geschaffen wird.

Die Aufnahme in das Verzeichnis des FÖD Finanzen geht mit einem abweichenden Besteuerungssystem einher (in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage und den Mobiliensteuervorabzug).

 DAS VERZEICHNIS DER ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN EINSEHEN (PDF, 203.37 KB) 

Achtung: Organismen für gemeinsame Anlagen, die vor der Aktivierung des neuen OGA-Moduls in MyMinfin (31.07.2023) gestrichen wurden, sind nur über das folgende Verzeichnis einsehbar.


Neues Verfahren zur Eintragung, Änderung oder Streichung eines Organismus für gemeinsame Anlagen auf  MyMinfin

Gemäß Artikel 3 und 3/3 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital muss die antragstellende Gesellschaft den Antrag auf Eintragung beim FÖD Finanzen über die Anwendung OGA (Organismen für gemeinsame Anlagen) stellen, die auf MyMinfin verfügbar ist.

Die Generalverwaltung Schatzamt des FÖD Finanzen verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung rechtsgültig eingereicht wurde oder ab dem Tag, an dem die Akte vervollständigt worden ist, um die Eintragung in das Verzeichnis der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gemäß Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 zu bestätigen.

Falls die Akte unvollständig ist oder sich zusätzliche Informationen als erforderlich erweisen, um die Eintragung abzuschließen, kann der FÖD Finanzen diese fehlenden Informationen oder Dokumente von der antragstellenden Gesellschaft anfordern.

Wird/Werden der/die Teilfonds einer Investmentgesellschaft nach der Eintragung des (bereits eingetragenen) privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingerichtet, sind die obligatorischen Dokumente vorzulegen, wenn diese nach der Einrichtung des/der Teilfonds geändert wurden.

DAS NEUE EINTRAGUNGSVERFAHREN EINSEHEN  ZUGRIFF AUF MYMINFIN(THIS HYPERLINK OPENS A NEW WINDOW)


Kontrollverfahren

In Anwendung von Artikel 305 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, welcher durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 eingefügt wurde, ist der FÖD Finanzen dafür zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 2014 und des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital durch private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital zu kontrollieren.

Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital müssen auf Anfrage des FÖD Finanzen sämtliche Informationen und Dokumente in Bezug auf ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und ihre Geschäfte, einschließlich der Art der getätigten Investitionen, übermitteln, die für die Kontrolle durch den FÖD Finanzen erforderlich sind.

'Pictogram uitroepteken'Wenn die Generalverwaltung Schatzamt einen Verstoß gegen die für den privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen feststellt, wird dem betreffenden privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eine mit Gründen versehene Inverzugsetzung notifiziert, damit den festgestellten Verstößen abgeholfen werden kann.

Wenn der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital den festgestellten Verstößen nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Notifizierung der Inverzugsetzung abgeholfen hat, streicht der FÖD Finanzen den privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital in Anwendung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 aus dem Verzeichnis.

Die Streichung aus dem Verzeichnis führt dazu, dass die betreffende Gesellschaft ihren Anspruch auf das für private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital geltende Besteuerungssystem verliert.


GESETZES- UND VERORDNUNGSGRUNDLAGEN

Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht

Königlicher Erlass vom 23. Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht


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