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Abschreibung

Abschreibung

  • Ich habe einen neuen PKW gekauft. Wie berechne ich die Abschreibung?

    Grundprinzip

    Wenn Sie einen PKW kaufen, können Sie nicht den gesamten Kaufpreis des Fahrzeugs auf einmal abziehen. Sie müssen den Wert Ihrer Investition (einschließlich der Mehrwertsteuer, die Sie nicht abziehen konnten) auf die normale Nutzungsdauer Ihres Fahrzeugs verteilen. Dies nennt man Abschreibung.

    Beispiel:
    Herr Müller, Lohnempfänger, kauft 2021 einen neuen PKW mit Benzinmotor. Der Preis des Fahrzeugs, einschließlich Mehrwertsteuer, beträgt 20.000 Euro. Die CO2-Emission beträgt 98g/km.

    2021 legte Herr Müller 40.000 km mit seinem neuen PKW zurück. Die normale Nutzungsdauer seines PKWs wird auf 5 Jahre geschätzt (was einem Abschreibungssatz von 20 % entspricht).

    Die zurückgelegten Kilometer teilen sich wie folgt auf:

    • 10.000 km zu privaten Zwecken,
    • 10.000 km für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz,
    • 20.000 km für berufliche Fahrten.

    Abzugsfähige Abschreibung:

    • Für Privatfahrten: keine Abschreibung zulässig.
    • Für Fahrten Wohnsitz und Arbeitsplatz: Die Abschreibung für diese Fahrten gilt als im Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro km enthalten. Es darf keine zusätzliche Abschreibung vorgenommen werden.
    • Für berufliche Fahrten: 20.000 Euro x 20 % x 20.000 km/40.000 km x 73,45 % (*) = 1.469 Euro

    (*) Die 73,45 % entsprechen dem Satz für den Abzug eines benzinbetriebenen PKWs mit einer CO2-Emission von 98g/km (weitere Informationen).

    Besondere Regeln

    Ankaufsjahr des Fahrzeugs

    Sie können das Fahrzeug für ein ganzes Jahr abschreiben (unabhängig vom Kaufdatum).

    Anfangsjahr der Berufstätigkeit

    Sie müssen das Fahrzeug entsprechend der Anzahl Monate, in denen Sie die Berufstätigkeit in diesem Jahr ausgeübt haben, abschreiben (der angefangene Monat zählt als ganzer Monat).

    Beispiel:
    Sie haben Ihre Berufstätigkeit am 18. August 2021 aufgenommen.

    Am 3. Oktober 2021 kaufen Sie einen PKW für 17.850 Euro (inkl. nicht abziehbarer MwSt.). Die CO2-Emission beträgt 110 g/km.

    Unter der Voraussetzung, dass die berufliche Nutzung für andere Fahrten als diejenigen Wohnsitz - Arbeitsplatz 2/3 beträgt und das Fahrzeug über 5 Jahre (bzw. 20 % pro Jahr) abschreibbar ist, beträgt die zulässige steuerliche Abschreibung für das Einkommensjahr 2021 im Prinzip:

    17.850 Euro x 2/3 x 20 % x 65 % (*) x 5/12 = 644,58 Euro.

    (*) Die 65 % entsprechen dem Satz für den Abzug eines benzinbetriebenen PKWs mit einer CO2-Emission von 98g/km (weitere Informationen).

    Jahr des Verkaufs oder der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs

    Es darf keine Abschreibung vorgenommen werden.

  • Ich habe einen Gebrauchtwagen gekauft. Wie berechne ich die Abschreibung?

    Ein Gebrauchtwagen muss auf der Grundlage eines Prozentsatzes abgeschrieben werden, der seiner voraussichtlichen Nutzungsdauer entspricht.

    Beispiel:
    2021 kaufen Sie einen 4 Jahre alten Gebrauchtwagen für 7.500 Euro. Die verbleibende normale Nutzungsdauer wird auf 2 Jahre (bzw. 50 % pro Jahr) geschätzt. Die CO2-Emission beträgt 146 g/km.

    Unter der Voraussetzung, dass die berufliche Nutzung für andere Fahrten als diejenigen Wohnsitz - Arbeitsplatz 2/3 beträgt, beläuft sich die zulässige steuerliche Abschreibung im Prinzip auf:

    7.500 Euro x 2/3 x 50 % x 50,65 % (*) = 1.266,25 Euro.

    (*) Die 50,65 % entsprechen dem Satz für den Abzug eines benzinbetriebenen PKWs mit einer CO2-Emission von 98g/km (weitere Informationen).

    Für das Jahr des Verkaufs oder der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs darf keine Abschreibung für dieses Fahrzeug vorgenommen werden.

    Wenn Sie im selben Jahr ein anderes Fahrzeug erwerben, können Sie dieses im Prinzip für den Jahresgesamtbetrag abschreiben.