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Kauf eines PKWs

Kauf eines PKWs

  • Auf welche Steuervorteile habe ich als Invalide bzw. Person mit Behinderung beim Kauf eines PKWs Anrecht?

    Beim Kauf eines PKWs in Belgien, beim innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. bei der Einfuhr nach Belgien haben Sie Anrecht auf den ermäßigten MwSt.-Satz von 6 %, wenn Sie diesen PKW während mindestens 3 Jahren als persönliches Fortbewegungsmittel benutzen.

    Zudem können Sie die Erstattung der gezahlten MwSt. erhalten.

  • Was versteht man unter persönlichem Fortbewegungsmittel?

    Die Sonderregelung ist nur für jeweils ein Fahrzeug pro Begünstigtem erlaubt. Das Fahrzeug muss grundsätzlich auf Ihren Namen bei der DIV zugelassen sein. Die Steuervorteile sind ein strikt persönliches Recht, das nur Ihnen selbst gewährt wird. Sie müssen sich jedes Mal im PKW befinden, wenn er auf öffentlicher Straße benutzt wird.

    Es spielt keine Rolle:

    • ob Sie allein oder in Begleitung im Fahrzeug sind,
    • ob Sie das Fahrzeug selbst fahren oder sich von jemand anderem fahren lassen.

    In einigen Fällen ist es außerdem erlaubt, das Fahrzeug zu benutzen, ohne dass Sie selbst an Bord sind

    Wenn Ihre Familie nur über ein Auto verfügt, darf Ihr Ehepartner (oder eine andere Person in Ihrer Familie) das auf Ihren Namen zugelassene Fahrzeug benutzen, wenn Sie nicht in der Lage sind, selbst zu fahren, sofern Ihr Gesundheitszustand den Besitz eines Fahrzeugs erfordert.

    In anderen als den oben genannten Fällen (z. B. wenn eine andere Person als Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau oder ein Familienmitglied Ihr Auto fährt oder weil Ihre Familie mehr als einen PKW hat, der als persönliches Fahrzeug für Personen mit Behinderung genutzt wird) gilt das Folgende:

    Wenn Sie das Fahrzeug nicht selbst fahren können, kann es je nach Bestimmungsort und Umständen vorkommen, dass die Person, die Sie zu einem Bestimmungsort (Schule, Arbeit, Krankenhaus) bringt, dort nicht wartet, und anschließend zu Ihnen nach Hause fährt und später von diesem Ort aus wieder losfährt, um Sie abzuholen.

    In diesem Kontext ging die Verwaltung stets davon aus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen außergewöhnlichen Fahrten ohne den Invaliden oder die Person mit Behinderung und den persönlichen Erfordernissen der persönlichen Beförderung der betreffenden Person besteht, sodass diese Fahrten die Inanspruchnahme der Steuervorteile nicht gefährden.

    Es wird auch erlaubt, dass ein Familienmitglied oder ein Dritter mit Ihrem Fahrzeug zur Apotheke fährt oder für Sie einkauft, ohne dass Sie ihn begleiten, weil Sie aus gesundheitlichen Gründen zeitweilig Ihre Wohnung nicht verlassen können.

    Wenn ein Fahrzeug dazu bestimmt ist, einen minderjährigen Invaliden bzw. eine minderjährige Person mit Behinderung zu befördern, erlaubt die Verwaltung auch, dass dieses Fahrzeug ohne diesen Minderjährigen benutzt wird. Dazu gelten folgende Bedingungen:

    • Das Fahrzeug muss vom gesetzlichen Vertreter dieses Minderjährigen geführt werden.
    • Es muss das einzige Fahrzeug der Familie sein.

    Die Kombination dieser beiden Bedingungen ist notwendig und ausreichend. Es dürfen keine zusätzlichen Nachweise über die Art der Fahrten, für die das Fahrzeug vom gesetzlichen Vertreter genutzt wird, verlangt werden.

    Diese Lockerung wird beibehalten, bis die betreffende Person entweder die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder die Eingliederungsbeihilfe vorgesehen im Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung (Belgisches Staatsblatt vom 1. April 1987) bezieht.

    Abgesehen von diesen Situationen, in denen eine Toleranz logisch gerechtfertigt ist, entspricht jede andere Nutzung des Fahrzeugs in Abwesenheit des Invaliden oder der Person mit Behinderung nicht den Zielen, die für die Einführung der hier erwähnten Sonderregelung ausschlaggebend waren.  Eine unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs führt daher zum Verlust der Steuervorteile.

  • Welche Schritte muss ich unternehmen, um den ermäßigten MwSt.-Satz (und später die MwSt.-Erstattung) zu erhalten?

    1. Schließen Sie den Kaufvertrag (Bestellschein) Ihres PKWs ab, damit Sie die wichtigsten Angaben des Fahrzeugs (neuer PKW, Gebrauchtwagen, Marke, Modell, Jahr, Hubraum) und die Identität des Verkäufers erhalten. 
       
    2. Rufen Sie das Contact Center an. Wir senden Ihnen dann per Post ein Schreiben mit weiteren Informationen und das Antragsformular 716.1 zu. Füllen Sie das Antragsformular aus. Datieren und unterschreiben Sie es. Senden Sie uns das Antragsformular:
      • entweder per Post:
        FÖD Finanzen - GVStw KMU
        Avenue du Prince de Liège 133 - boîte 575
        5100 Jambes
      • oder online über MyMinfin > Meine Interaktionen > Antworten auf ein Schreiben
         
    3. Indem Sie das Formular unterschreiben, verpflichten Sie sich ausdrücklich:
      • den PKW auf Ihren Namen bzw. auf den Namen Ihres gesetzlichen Vertreters (wenn Sie ein minderjähriger Invalide sind) zuzulassen und eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zu beantragen (es sei denn, Sie sind ein Kriegsinvalide, der eine Invaliditätspension von mindestens 50 % [aber weniger als 60 %] bezieht, oder es handelt sich um ein „langsames Fahrzeug“),
      • den PKW nur für Ihre persönliche Beförderung zu nutzen,
      • das Fahrzeug niemals für die Güterbeförderung, mit Ausnahme Ihres Gepäcks und anderer persönlicher Gegenstände, oder für die entgeltliche Beförderung von Personen zu nutzen,
      • gleichzeitig nur über ein MwSt.-begünstigtes Fahrzeug zu verfügen,
      • im Falle eines Kleintransporters ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Nutzung des Fahrzeugtyps rechtfertigt,
      • das zuständige Team Aktenverwaltung KMU unverzüglich über jede Änderung der Zweckbestimmung des Fahrzeugs oder dessen Verkauf zu informieren.
         
    4. Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, erhalten Sie eine Genehmigung, die Sie Ihrem Kfz-Vertragshändler vorlegen.
       
    5. Übermitteln Sie dem Verkäufer (bzw. dem Zoll) diese Genehmigung spätestens zu dem Zeitpunkt der Lieferung (bzw. des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der Einfuhr).
       
    6. Der Verkäufer (bzw. der Zollbeamte) vermerkt auf der Verkaufsrechnung und ihrem Duplikat (bzw. auf der Mehrwertsteuersondererklärung für innergemeinschaftliche Erwerbe von neuen Fahrzeugen und ihren Kopien):
      • das Datum des Formulars Nr. 716
      • die Referenznummer dieses Formulars
      • die offizielle Bezeichnung des Teams Aktenverwaltung, das das Formular ausgestellt hat

    Wenn der Invalide oder die Person mit Behinderung minderjährig ist, wird die Rechnung (bzw. das Dokument, das zur Zahlung der MwSt. beim innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. bei der Einfuhr verwendet wird) auf folgende Personen erstellt:

    • entweder auf Namen des gesetzlichen Vertreters (Vater, Mutter bzw. Vormund), der auf dem Formular Nr. 716 erklärt hat, dass er im Namen des Kindes handelt,
    • oder auf Namen des Kindes, mit Vermerk des Namens der Person (Vater, Mutter bzw. Vormund), die als gesetzlicher Vertreter handelt.
  • Was muss ich unternehmen, wenn ich eine Anzahlung leisten muss, ohne die vorherige Zustimmung des zuständigen Teams Aktenverwaltung zur Anwendung des ermäßigten MwSt.-Satzes erhalten zu haben?

    Wenn der Verkäufer Sie bei Abschluss des Fahrzeugverkaufsvertrags zur Zahlung einer Anzahlung auffordert und Sie noch nicht über die Zustimmung des zuständigen Teams Aktenverwaltung verfügen, ist der MwSt.-Satz von 21 % auf die angeforderte Anzahlung geschuldet.

    Aus praktischen Gründen akzeptiert die Verwaltung, dass der MwSt.-Satz auf die Anzahlung vorläufig 6 % beträgt, wenn der Invalide oder die Person mit Behinderung dem Verkäufer die Invaliditätsbescheinigung vorlegt. Der Verkäufer vermerkt dies auf den verschiedenen Exemplaren des Vertrags und des Bestellscheins und ggf. auf der Rechnung für diese Anzahlung sowie auf dem Duplikat dieser Rechnung.

  • Was muss ich unternehmen, um die Erstattung der 6 % MwSt. zu erhalten?

    Rufen Sie das Contact Center an. Wir senden Ihnen dann per Post ein Schreiben mit weiteren Informationen und dem Antragsformular 716.3 zu. Füllen Sie das Antragsformular aus, datieren und unterschreiben Sie es. Senden Sie es mit den geforderten Anlagen zurück:

    • entweder per Post:
      FÖD Finanzen – GVStw KMU Verwaltung
      Avenue du Prince de Liège 133, boîte 575
      5100 Jambes
    • oder online über: MyMinfin > Meine Interaktionen > Antworten auf ein Schreiben.

    Fügen dem Antragsformular folgende Dokumente bei:

    • die Kaufrechnung (und die eventuelle Gutschrift); die Mehrwertsteuersondererklärung bzw. das Einfuhrdokument des gekauften Fahrzeugs (und die eventuellen berichtigenden Dokumente),
    • die Invaliditätsbescheinigung (falls im Antragsformular verlangt),
    • die Zulassungsbescheinigung, die Befreiung von der Kfz-Steuer und der Inbetriebsetzungssteuer des Fahrzeugs,
    • die Kaufrechnung und die Verkaufsrechnung (bzw. den Beleg der Rücknahme durch die Werkstatt) des vorherigen Fahrzeugs,
    • die Originalbescheinigung 717B des vorherigen Fahrzeugs,
    • die Zahlungsbelege.

    Ab Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb oder Einfuhr Ihres Fahrzeugs nach Belgien haben Sie maximal 3 Jahre Zeit, um die Erstattung der 6 % MwSt. zu beantragen. Es liegt in Ihrem Interesse, die Erstattung so schnell wie möglich zu beantragen. Es ist jedoch ratsam zu warten, bis Sie die Befreiung von der Kfz-Steuer erhalten haben.

    Wenn Ihre Akte in Ordnung ist, erhalten Sie die Bescheinigung 717B. Diese Bescheinigung identifiziert das Fahrzeug und erlaubt Ihnen, Teile und Zubehör zum MwSt.-Satz von 6 % zu kaufen bzw. einzuführen. Sie können auch die Wartungs- und Reparaturarbeiten zu diesem Satz durchführen lassen.

    Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Fahrzeugnutzung“.

  • In welchem Fall wird die MwSt. nicht erstattet?

    Sie können keine Erstattung der MwSt. erhalten, wenn Sie Ihr Fahrzeug bei einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer unter Anwendung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gekauft haben.

  • Welcher MwSt.-Satz gilt, wenn das gekaufte Neufahrzeug von einem spezialisierten Betrieb umgebaut oder angepasst werden muss, bevor ich es als Invalide bzw. Person mit Behinderung nutzen kann?

    Der ermäßigte MwSt.-Satz von 6 % gilt auch für Umbau- und/oder Anpassungsarbeiten am Fahrzeug. Dazu stellt das zuständige Team Aktenverwaltung die Bescheinigung Nr. 717 A aus, wenn es die Genehmigung zur Anwendung des ermäßigten Satzes bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb, Einfuhr des betreffenden Fahrzeugs nach Belgien über das Formular Nr. 716 gewährt.

    Achtung: In diesem Fall wird die auf die Umbau- und/oder Anpassungsarbeiten gezahlte MwSt. von 6 % nicht erstattet!

  • Welcher MwSt.-Satz gilt, wenn der Verkäufer mir ein bereits umgebautes und/oder an meine Behinderung bzw. Invalidität angepasstes Fahrzeug liefert?

    Der ermäßigte MwSt.-Satz von 6 % gilt dann für den gesamten Betrag der Lieferung bzw. Einfuhr des umgebauten und/oder angepassten Fahrzeugs. Alle Formalitäten werden über das Formular Nr. 716 erledigt.

    Die gezahlte MwSt. wird daher in voller Höhe erstattet.

    Achtung: Auf der Rechnung muss vermerkt sein, dass es sich um ein umgebautes bzw. angepasstes Fahrzeug handelt.