Alleinerziehende, die bestimmte Bedingungen erfüllen, erhalten neben der gewöhnlichen Steuerermäßigung für Kinderbetreuung (45 %) eine zusätzliche Steuerermäßigung. Die zusätzliche Ermäßigung beträgt maximal 30 % und wird ab einem bestimmten Einkommen degressiv gesenkt.
Der Teil der zusätzlichen Steuerermäßigung, der nicht angerechnet werden kann, wird in eine rückzahlbare Steuergutschrift umgewandelt.
Alleinerziehende
Was sind die Bedingungen?
Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Am 1. Januar des Steuerjahres müssen Sie alleinerziehend sein:
- mit mindestens einem Kind zu Lasten oder
- es muss Ihnen ein Teil des Steuervorteils zuerkannt werden, weil die Unterbringung des Kindes oder der Kinder gleichmäßig aufgeteilt ist.
- Am 1. Januar des Steuerjahres gehören keine anderen Personen als Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister und Personen, die Sie während Ihrer Kindheit ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten hatten, zu Ihrem Haushalt.
- Für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 muss Ihr steuerpflichtiges Einkommen weniger als 20.740 Euro betragen. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 22.720 Euro).
- Ihr Nettoberufseinkommen (ohne Arbeitslosengeld, Pensionen und getrennt steuerpflichtige Einkünfte) ist für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 größer oder gleich an 3.490 Euro. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 3.820 Euro).
Um Anspruch auf die zusätzliche Steuerermäßigung für Kinderbetreuung zu haben, dürfen Sie für dieses Kind nicht die Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kinder unter drei Jahren geltend gemacht haben.
- Am 1. Januar des Steuerjahres müssen Sie alleinerziehend sein:
Wie wird die zusätzliche Ermäßigung berechnet?
Die zusätzliche Ermäßigung beträgt maximal 30 % und wird ab einem bestimmten Einkommen degressiv gesenkt:
- Das steuerpflichtige Einkommen beträgt nicht mehr als 16.370 Euro für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022: Die Erhöhung der Steuerermäßigung für Kinderbetreuung beträgt 30 %. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 17.940 Euro).
- Das steuerpflichtige Einkommen beträgt mehr als 16.370 Euro für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022: Die Erhöhung von 30 % wird nach einer Stufenregelung durch folgende Berechnung schrittweise gesenkt:
- 30 % x ((20.740 Euro - steuerpflichtiges Einkommen) / (20.740 Euro - 16.370 Euro)) für Steuerjahr 2023.
- 30 % x ((22.720 Euro - steuerpflichtiges Einkommen) / (22.720 Euro - 17.940 Euro)) für Steuerjahr 2024.
Sobald das steuerpflichtige Einkommen für Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 20.740 Euro erreicht, wird die Erhöhung nicht mehr gewährt. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 22.720 Euro).