Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Grenzgänger und Telearbeit - Covid-19 - In welchen Fällen gelten die Vereinbarungen nicht?

Sie sind vorübergehend abgeordnet (z. B. im Rahmen eines Dienstauftrags)

Die COVID-19-Vereinbarungen gelten nicht für vorübergehende Entsendungen nach Deutschland, Frankreich, ins Großherzogtum Luxemburg oder in die Niederlande. Ihre Entlohnungen sind also in Belgien, dem Wohn- und Arbeitsort, steuerpflichtig.

Sie haben das Statut einer „ausländischen Führungskraft“

Sobald Sie auf steuerlicher Ebene als Gebietsfremder gelten, können Sie nicht die von Belgien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen beanspruchen, erst recht nicht die COVID-19-Vereinbarungen. Ihre Entlohnungen sind also in Belgien, dem Arbeitsort, steuerpflichtig.

Sie sind selbstständig (z. B. Berater)

Die Berufseinkünfte sind in Belgien, dem Wohn- und Arbeitsort, steuerpflichtig. Die COVID-19-Vereinbarungen gelten nicht für die Einkünfte von Selbstständigen.

Sie sind Verwalter (oder Geschäftsführer)

Berufseinkünfte, die in einer anderen Eigenschaft als in der Ausübung eines Mandats als Verwalter bezogen werden, sind in Belgien, dem Wohn- und Arbeitsort, steuerpflichtig. Die COVID-19-Vereinbarungen gelten nicht für die Einkünfte, die Verwalter (oder Geschäftsführer) von ihrem Unternehmen aufgrund der Ausübung ihres Mandats oder in anderer Eigenschaft erhalten.