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Personal einer internationalen Organisation – Erklärung und Befreiung der Einkünfte

Arbeiten Sie in Belgien innerhalb einer internationalen Organisation? Je nach Ihrer Situation haben Sie Anspruch auf eine Steuerbefreiung, müssen aber vielleicht eine Steuererklärung einreichen.

Vertreten Sie eine internationale Organisation? Sehen Sie sich die FAQ in Bezug auf die Übermittlung der Steuerdaten Ihres Personals an.

Personal einer internationalen Organisation – Erklärung und Befreiung der Einkünfte

  • Habe ich Anspruch auf eine Steuerbefreiung?

    Die Personalmitglieder internationaler Organisationen haben häufig (aber nicht systematisch) Anspruch auf steuerliche Vorteile. Es gibt jedoch verschiedene Steuerregelungen, die für Sie gelten können, und zwar:

    • je nach Ihrer Nationalität,
    • je nachdem, ob Sie vor Ihrem Dienstantritt ständig in Belgien ansässig waren,
    • je nach Ihrem Status in Ihrer Organisation,
    • je nach den Sitzstaatvereinbarungen, den Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten und den geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA).

    Was ist noch zu beachten?

    • Praktikanten und zeitweilig Angestellte haben in der Regel keinen Anspruch auf Steuerprivilegien und müssen ihre Entlohnungen normal versteuern.
    • Entsandte inländische Experten bei internationalen Organisationen sind nicht von diesen angestellt. Die steuerliche Lage kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein und sie können potentiell der Steuer der natürlichen Personen (StnP) oder der Steuer der Gebietsfremden (StGF) unterliegen. Meistens ist der entsandte inländische Experte ein Beamter eines Mitgliedstaates und die von diesem Mitgliedstaat gezahlten Entlohnungen sind in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig. Alle anderen Entschädigungen, die von der internationalen Organisation gezahlt werden, sind jedoch in Belgien steuerpflichtig.
    • Die europäischen Parlamentarier sind von den Privilegien und Immunitäten der Europäischen Union nicht betroffen. Ihr steuerrechtlicher Status ist im Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 festgelegt. Die steuerliche Lage kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein und sie können potentiell der Steuer der natürlichen Personen (StnP) oder der Steuer der Gebietsfremden (StGF) unterliegen.

    Sind Sie unsicher in Bezug auf Ihre Steuerregelung? Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder wenden Sie sich an den FÖD Finanzen

  • Muss ich jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen?

    Jeder, der eine Steuererklärung erhält, ist verpflichtet, dem FÖD Finanzen eine Antwort zu geben.

    Wir achten darauf, keine Steuererklärung zu versenden, wenn dies nicht nötig ist. Wir verfügen jedoch nicht immer über die notwendigen Auskünfte zu Ihrer Person. Wenn Sie glauben, nicht steuerpflichtig zu sein, müssen Sie die Erklärung mit allen sachdienlichen Dokumenten zurücksenden, damit Ihre Akte korrekt bearbeitet werden kann.

  • Wie reiche ich meine Steuererklärung ein?

    Im ersten Jahr erhalten Sie im Prinzip eine Erklärung auf Papier.

    Sie können diese folgendermaßen einreichen:

    Aktivieren Sie jetzt schon Ihre eBox, damit Sie zum Zeitpunkt der Einreichung Ihrer Erklärung, oder wenn ein Dokument des FÖD Finanzen in Ihrer MyMinfin-Steuerakte verfügbar ist, per E-Mail benachrichtigt werden.

    Wenn Sie Schwierigkeiten haben, auf die Online-Dienste zuzugreifen, weil Sie einen speziellen Ausweis besitzen oder keine Ausweiskarte haben, die von Belgien ausgestellt wurde, informieren Sie sich über die Möglichkeiten, sich bei MyMinfin als Gebietsfremder anzumelden

  • Wann und wie muss ich meine Entlohnungen einer internationalen Organisation erklären?

    Das hängt von der Steuerregelung ab.

    • Sie genießen den Diplomatenstatus oder nehmen die Ausnahme des Steuerwohnsitzes in Anspruch

      Sie müssen Ihre Entlohnungen nicht erklären. Wenn Sie eine Erklärung erhalten haben, müssen Sie uns diese mit allen sachdienlichen Dokumenten zurücksenden, damit Ihre Akte korrekt bearbeitet werden kann. Wenn Sie andere steuerpflichtige Einkünfte in Belgien bezogen haben, müssen Sie unbedingt eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden (StGF) einreichen.
       
    • Ihre Entlohnungen der internationalen Organisation sind aufgrund von Abkommen vollkommen steuerfrei

      Sie müssen diese nicht erklären. Sie müssen hingegen alle Ihre anderen weltweiten Einkünfte erklären und eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen (StnP) einreichen. Sie müssen insbesondere Feld 1062 ankreuzen und eventuell auch Feld 1020 (Für weitere Auskünfte, werfen Sie einen Blick in die Erläuterungsbroschüre). Fügen Sie ebenfalls alle sachdienlichen Dokumente als Anlage bei, damit Ihre Akte korrekt bearbeitet werden kann.
       
    • Ihre Entlohnungen einer internationalen Organisation sind unter Progressionsvorbehalt steuerfrei

      Sie müssen diese sowie alle anderen weltweiten Einkünfte erklären und eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen (StnP) einreichen.
      Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass im Falle von anderen steuerpflichtigen Einkünften in Belgien die steuerfreien Einkünfte berücksichtigt werden, um den auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatz festzulegen.
      Um Ihre steuerfreien Entlohnungen unter Progressionsvorbehalt zu erklären, müssen Sie:
      1. deren Betrag neben Code 1250 (oder 2250) eintragen.
      2. diesen Betrag ein zweites Mal in Rahmen IV Rubrik O.2 eintragen.
        • In Feld „Code“: Tragen Sie den Code 1250 (oder 2250) ein.
        • In Feld „Land“: Tragen Sie „O.I.“ ein. Wenn Sie Ihre Erklärung online einreichen, wählen Sie die Option „Internationale Organisationen (Befreiung mit Progressionsvorbehalt)“ im Abrollmenü aus.

      Fügen Sie ebenfalls alle sachdienlichen Dokumente bei, damit Ihre Akte korrekt bearbeitet werden kann.

    Die Personalmitglieder internationaler Organisationen, die keiner besonderen Steuerregelung unterliegen, müssen Ihrer Einkünfte wie jeder andere Steuerpflichtige erklären. Lesen Sie die Erläuterungsbroschüre, um Ihre Erklärung korrekt auszufüllen.