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Einkünfte als Influencer

Ein Influencer ist eine Person, die über soziale Netzwerke Dienstleistungen oder Produkte empfiehlt. Unternehmen wenden sich dem „Influencer-Marketing“ als alternativem Kanal zu, um ihre Dienstleistungen oder Produkte zu bewerben. Als Entlohnung für ihre Empfehlung erhalten Influencer häufig Produkte oder werden bezahlt.

Als Influencer haben Sie in Bezug auf diese Influencer-Marketing-Aktivitäten steuerliche Pflichten zu erfüllen.

Einkünfte als Influencer

  • Brauche ich als Influencer eine MwSt.-Nummer?

    Wenn Sie „regelmäßig“ auf selbstständiger Basis Werbedienstleistungen erbringen, sind Sie mehrwertsteuerpflichtig.

    „Regelmäßig“ bedeutet, dass es sich nicht um eine einmalige Aktion handelt, sondern dass Sie z. B. täglich, wöchentlich oder monatlich Werbeposts veröffentlichen, für die Sie entlohnt werden.

    In diesem Fall müssen Sie sich grundsätzlich als Mehrwertsteuerpflichtiger registrieren. Sie müssen Rechnungen ausstellen, die MwSt. anrechnen und an den FÖD Finanzen entrichten und jeden Monat eine MwSt.-Erklärung einreichen.

    Sie können sich eventuell für die Befreiungsregelung entscheiden, wenn Ihr Jahresumsatz 25.000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall müssen Sie weder die MwSt. anrechnen und entrichten noch eine MwSt.-Erklärung einreichen (Sie haben aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug). Selbst in diesem Fall müssen Sie sich als Mehrwertsteuerpflichtiger registrieren.

  • Muss ich als Influencer in meiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen auch etwas angeben?

    Das Erbringen von Werbedienstleistungen ist auch eine steuerbare Tätigkeit bei der Steuer der natürlichen Personen. Die Tatsache, dass Unternehmen Ihnen Produkte schenken oder Sie dafür bezahlen, um für Ihre Produkte zu werben, ist eine Folge Ihrer Popularität in sozialen Netzwerken und findet daher im Rahmen dieser Rolle statt.

    Diese Einkünfte aus Werbedienstleistungen sind steuerpflichtig und Sie müssen sie in Ihrer Steuererklärung angeben, in der Regel als Berufseinkünfte. Unter bestimmten Umständen können diese Einkünfte jedoch als verschiedene Einkünfte gelten.

    Berufseinkünfte oder verschiedene Einkünfte?

    Berufseinkünfte

    In den meisten Fälle gelten diese Einkünfte als Berufseinkünfte. Geben Sie sie in Teil 2 der Steuererklärung in Rahmen XVIII („Profite“) unter Code 1650/2650 an. Sie werden nach Abzug der Werbungskosten zum progressiven Steuersatz besteuert.

    Einige tatsächliche Umstände rechtfertigen die Qualifizierung als Berufseinkünfte. Zum Beispiel:

    • Wenn Sie mit Geld bezahlt werden, liegt es in der Regel daran, dass Sie viele Abonnenten haben und viel posten. Sie haben dann tatsächlich eine Rolle als Influencer und werden in dieser Funktion auch zu kommerziellen Zwecken kontaktiert.
    • Wenn Sie Aufträge über eine Agentur oder einen Vermittler erhalten, sind Sie eindeutig für die Ausübung einer Berufstätigkeit organisiert.

    Verschiedene Einkünfte

    Wenn es sich eher um gelegentliche Einkünfte handelt, ohne dass Sie eine „Organisation“ aufgebaut haben, können diese Einkünfte als verschiedene Einkünfte gelten. Geben Sie sie dann in Teil 2 der Steuererklärung in Rahmen XV („Verschiedene Einkünfte“) unter Code 1200/2200 („Gewinne oder Profite aus zufälligen oder gelegentlichen Leistungen, Geschäften, Spekulationen oder Diensten“) an. Diese Einkünfte werden in der Regel nach Abzug der möglichen Kosten getrennt zum Satz von 33 % besteuert.

    Sind die Produkte und Dienstleistungen, die ich erhalte, ebenfalls steuerpflichtig?

    Die Produkte oder Dienstleistungen, die Sie als Influencer als Gegenleistung für erbrachte Werbedienstleistungen erhalten, sind ebenfalls steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Betrag ist der normale Kaufwert des Produkts oder der Dienstleistung. Geben Sie diesen Betrag in Ihrer Steuererklärung als Berufseinkünfte oder verschiedene Einkünfte an.

    Was mache ich, wenn ich unverlangt Produkte und Dienstleistungen erhalte und nicht dafür werbe?

    Grundsätzlich ist der Wert dieser Produkte ebenfalls steuerpflichtig (als Berufseinkommen oder als verschiedene Einkünfte), da Sie sie in Ihrer Eigenschaft als Influencer erhalten.

  • Ich bin minderjährig. Muss ich ebenfalls Steuern auf meine Einkünfte als Influencer zahlen?

    Ja. Auch wenn Sie minderjährig sind, müssen Sie, wenn Sie netto mehr als den Steuerfreibetrag verdienen (9.270 Euro für das Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022), Steuern auf diesen Betrag zahlen. (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 10.160 Euro).

    In jedem Fall müssen Sie eine Steuererklärung einreichen. Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind, erhalten Sie nicht automatisch eine Steuererklärung. Sie müssen diese dann selbst bei Ihrem Veranlagungsamt beantragen.

    Weitere Informationen unter meineersteerklarung.be.

  • Wenn ich als Influencer Einkünfte habe, können meine Eltern mich dann immer noch in ihrer Steuererklärung als Person zu Lasten eintragen?

    Wenn Sie Ihre eigenen Einkünfte haben, auch wenn Sie noch bei Ihren Eltern wohnen, kann es sein, dass sie Sie nicht mehr als Person zu Lasten eintragen können. Dies ist nämlich der Fall, wenn Ihre „Nettoexistenzmittel“ einen bestimmten Betrag übersteigen. Ihre Eltern verlieren dann den Steuervorteil für „Kinder zu Lasten“.