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Firmenwagen

Regeln zur Berechnung des Vorteils jeglicher Art für die „falschen Hybride“.

Vorteil jeglicher Art für Firmenwagen

  • Ich fahre einen Firmenwagen, den ich sowohl für berufliche als auch für private Zwecke nutze. Wie werde ich besteuert?

    Wenn Sie über einen Firmenwagen verfügen, den Sie sowohl zu beruflichen als auch für privaten Zwecken nutzen (einschließlich Fahrten Wohnsitz-Arbeitsplatz), kommen Sie in den Genuss eines steuerpflichtigen Vorteils. Ihr Arbeitgeber trägt diesen Vorteil auf Ihre Lohnkarte 281.10 bzw. 281.20 ein.

    Der steuerpflichtige Vorteil wird gemäß folgender Formel auf Jahresbasis berechnet:

    Katalogwert des Fahrzeugs x Abschreibungssatz x 6/7 x CO2-Emission

    Der Vorteil darf nie niedriger sein als 1.540 Euro pro Jahr (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023). (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 1.600 Euro).

    Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber einen Betrag für die private Nutzung Ihres Firmenwagens zahlen, wird dieser Betrag vom steuerpflichtigen Vorteil abgezogen.

  • Was wird für die Berechnung des Vorteils jeglicher Art berücksichtigt?

    1) Katalogwert und Alter des Fahrzeugs      

    Unter Katalogwert ist der Katalogpreis des Fahrzeugs im Neuzustand beim Verkauf an eine Privatperson, einschließlich Optionen und tatsächlich gezahlter Mehrwertsteuer, zu verstehen, wobei Preisnachlässe; Ermäßigungen, Abzüge oder Erstattungen nicht berücksichtigt werden.

    Die Berechnungsformel enthält 6/7 des Katalogwertes.

    Um das Alter des Fahrzeugs festzulegen, wird der Katalogwert mit einem Prozentsatz multipliziert, der den Zeitraum berücksichtigt, der seit dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs vergangen ist.

    Vergangener Zeitraum seit der Erstzulassung des Fahrzeugs (ein angebrochener Monat zählt als ganzer Monat)   Prozentsatz mit dem der Katalogwert multipliziert wird
    0 bis 12 Monate 100 %
    13 bis 24 Monate 94 %
    25 bis 36 Monate 88 %
    37 bis 48 Monate 82 %
    49 bis 60 Monate 76 %
    61 Monate oder mehr 70 %

    2) CO2-Emission des Fahrzeugs

    Der CO2-Basisprozentsatz beträgt 5,5 Prozent für:

    • eine CO2-Bezugsemission von 82 g/km (für Kalenderjahr 2023) oder 78 g/km (für Kalenderjahr 2024) für Fahrzeuge mit Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor
    • eine CO2-Bezugsemission von 67 g/km (für Kalenderjahr 2023) oder 65 g/km (für Kalenderjahr 2024) für Fahrzeuge mit Dieselmotor.

    Liegt die Emission Ihres Fahrzeugs über die Bezugsemission, wird der Basisprozentsatz um 0,1 Prozent pro Gramm CO2 erhöht, wobei der Höchstsatz bei 18 Prozent liegt.

    Liegt die Emission Ihres Fahrzeugs unter der Bezugsemission, wird der Basisprozentsatz um 0,1 Prozent pro Gramm CO2 verringert, wobei der Mindestsatz bei 4 Prozent liegt.

    Fahrzeuge, für die bei der DFZ (Direktion für Fahrzeugzulassungen) keine Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind, werden, wenn sie

    • mit einem Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor angetrieben werden, Fahrzeugen mit einem CO2-Emissionsgehalt von 205 g/km gleichgesetzt
    • und, wenn sie mit einem Dieselmotor angetrieben werden, Fahrzeugen mit einem CO2-Emissionsgehalt von 195 g/km.