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Technische Anforderungen

Die Region Brüssel-Hauptstadt hat die Steuerermäßigung für Dachisolation seit dem Steuerjahr 2017 (Einkommensjahr 2016) abgeschafft.

Die Flämische Region hat diese Steuerermäßigung ebenfalls abgeschafft. Weitere Informationen

Technische Anforderungen für die Arbeiten zur Dachisolation

  • Welche Anforderungen müssen bei der Dachisolation erfüllt werden?

    Für das Steuerjahr 2018 (Ausgaben des Jahres 2017) waren die Anforderungen im Bereich Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) in der Flämischen und Wallonischen Region unterschiedlich.

    Seit dem Steuerjahr 2019 (Ausgaben des Jahres 2018) wird die Steuerermäßigung in der Flämischen Region nicht mehr gewährt. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ unter 2.1.3 Gibt es die Steuerermäßigung in der Flämischen Region noch?.

    Weitere Informationen zur Bestimmung der zuständigen Region finden Sie in den FAQ unter 2.1.4 Wie wird die zuständige Region bestimmt?.

    Wallonische Region

    Der verwendete Dämmstoff muss einen Wärmedurchlasswiderstand R von mindestens 2,5 Quadratmetern Kelvin pro Watt besitzen. Dieser Isolationswert ist gleich geblieben.

    Bei Ausgaben für das Anbringen einer zusätzlichen Isolation an einem bereits isolierten Dach kann die bestehende Isolation berücksichtigt werden, um diesen Wert zu erreichen. Es ist daher in diesem Fall ausreichend, dass die neue Isolation und die bestehende Isolation gemeinsam einen Wärmedurchlasswiderstand R von 2,5 Quadratmetern Kelvin pro Watt besitzen.

    Flämische Region

    Bis einschließlich zum Steuerjahr 2017 (Jahr der Ausgaben 2016) musste der angebracht Dämmstoff einen Wärmedurchlasswiderstand R von mindestens 2,5 Quadratmetern Kelvin pro Watt besitzen.

    Seit dem Steuerjahr 2018 (Jahr der Ausgaben 2017) hatte die Flämische Region den erforderlichen Wärmedurchlasswiderstand erhöht. Konkret bedeutet dies, dass der Dämmstandard für die Anwendung der Übergangsmaßnahme* geändert wurde, allerdings nur für die im Jahr 2017 getätigten Ausgaben. Die im Jahr 2016 gezahlte Anzahlung war von diesem strengeren Dämmstandard nicht betroffen.

    * Weitere Informationen zu dieser Übergangsmaßnahme finden Sie in den FAQ unter 2.1.3 Gibt es die Steuerermäßigung in der Flämischen Region noch?.

    Der Unternehmer musste sicherstellen, dass der für die Dachisolation neu angebrachte Dämmstoff einen Wärmedurchlasswiderstand R von mindestens 4,5 Quadratmetern Kelvin pro Watt besitzt.

    Der Wärmedurchlasswiderstand R von 4,5 Quadratmetern Kelvin pro Watt galt für den neu angebrachten Dämmstoff und somit nicht für die bestehende Isolation und die neue Isolation zusammen.

    Zuvor war es ausreichend gewesen, dass die neue Isolation und die bestehende Isolation gemeinsam einen Wärmedurchlasswiderstand R von 2,5 Quadratmetern Kelvin pro Watt erreichten. 

    In Bezug auf einen Vertrag, der spätestens am 31. Dezember 2016 abgeschlossen wurde, konnten folgende Fälle vorkommen:[AL(1] 

    Situation 1: 2016 haben Sie einen Vertrag abgeschlossen und eine Anzahlung geleistet. Im Vertrag ist für den neu anzubringenden Dämmstoff ein R-Wert von 2,5 Quadratmetern Kelvin pro Watt angegeben. Die vertraglich vereinbarten Arbeiten werden so ausgeführt und der Restbetrag der Rechnung wird 2017 gezahlt.

    Da der R-Wert für den neu angebrachten Dämmstoff 4,5 Quadratmeter Kelvin pro Watt betragen muss, haben Sie mit Blick auf das Steuerjahr 2018 keinen Anspruch auf die Steuermäßigung für die 2017 geleistete Zahlung. Der Unternehmer kann nur für die 2016 geleistete Anzahlung eine Bescheinigung ausstellen (der geforderte R-Wert für im Jahr 2016 getätigte Ausgaben beträgt 2,5).

    Situation 2: 2016 haben Sie einen Vertrag abgeschlossen und eine Anzahlung geleistet. Im Vertrag ist für den neu anzubringenden Dämmstoff ein R-Wert von 2,5 Quadratmetern Kelvin pro Watt angegeben. Der Vertrag wird jedoch im Jahr 2017 so angepasst, dass der R-Wert des neu anzubringenden Dämmstoffes tatsächlich 4,5 Quadratmeter Kelvin pro Watt beträgt. Der Restbetrag der Rechnung wird 2017 gezahlt.

    Der ursprüngliche Vertrag und der angepasste Vertrag werden verwaltungsrechtlich als ein und derselbe Vertrag angesehen, sodass die 2016 geleistete Anzahlung tatsächlich als Anzahlung im Rahmen des angepassten Vertrags angesehen werden kann. Sowohl die Anzahlung (im Jahr 2016) als auch die Zahlung des Restbetrags (im Jahr 2017) können in diesem Fall für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

    Region Brüssel-Hauptstadt

    Seit dem Steuerjahr 2017 (Ausgaben des Jahres 2016) hat die Region Brüssel-Hauptstadt die Steuerermäßigung für Dachisolation abgeschafft.

    Dies betrifft Personen, die in der Region Brüssel-Hauptstadt ansässig sind.

    Weitere Informationen zu diesem Thema finden siehe in den FAQ unter 2.1.4 Wie wird die zuständige Region bestimmt?

    Siehe auch „Vom Unternehmer auszufüllende Anlage zur Rechnung" (Erläuterung siehe FAQ 2.7 Bescheinigungsvorlage).

  • Meine Wohnung hat einen nicht ausbaubaren Dachboden. Kann ich den Boden des Dachbodens (oder die Decke der obersten Etage) isolieren und die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?

    Die Steuerermäßigung ist grundsätzlich auf die Dachisolation begrenzt. Bei nicht ausbaubaren Dachböden kann die Isolation des Bodens des Dachbodens (bzw. die Isolation der Decke der obersten Etage) jedoch für die Steuerermäßigung in Betracht kommen.

    Ist der Dachboden jedoch tatsächlich ausgebaut und hat die Funktion eines Wohnraums wie z. B. eines Zimmers, eines Hobbyraums usw., so kann dieser Dachboden nicht als unbewohnbar angesehen werden und die Steuerermäßigung kann nicht für die Isolation des Bodens des Dachbodens (oder die Isolation der Decke der obersten Etage) gewährt werden.

    Die Entscheidung, ob es sich um einen bewohnbaren Dachboden handelt oder nicht, muss auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falls getroffen werden. So handelt es sich in den folgenden Fällen um einen unbewohnbaren Dachboden:

    • Auf dem Dachboden wurde nicht die erforderliche Ausstattung wie elektrischer Strom, Wasser und Heizung vorgesehen.
    • Die Höhe des Dachbodens oder die Struktur des Gebälks erlauben keine normale Nutzung.
    • Der Dachboden ist nicht ausgebaut oder fertiggestellt und ist nicht als Wohnraum gedacht oder wird nicht als solcher genutzt.
  • Kann die Steuerermäßigung für das Aufbringen eines Asphaltdaches oder den Austausch von Dachziegeln in Anspruch genommen werden?

    Nein, beim Aufbringen eines Asphaltdaches oder dem einfachen Austauschen von Dachziegeln sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.