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Spenden

Steuerermäßigung für Spenden

  • Ich habe an eine Vereinigung oder Einrichtung gespendet. Kann ich eine Steuerermäßigung beanspruchen?

    Sie erhalten eine Steuerermäßigung von 45% des Spendenbetrags, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    • Die Spende muss mindestens 40 Euro pro Kalenderjahr und pro Vereinigung betragen (sie darf aus mehreren Einzahlungen pro Spender bestehen).
    • Die Spende muss an eine anerkannte Einrichtung gegangen sein (siehe folgende Frage), und zwar direkt von Ihrem Konto auf das des Empfängers.
    • Die Einrichtung muss eine Steuerbescheinigung („Quittung“) für die erhaltenen Spenden ausstellen.
    • Es muss sich um eine von Ihnen allein stammende Geldspende handeln (sie darf nicht der Erlös einer Sammlung oder einer gemeinschaftlichen Aktion sein).
    • Spenden in Form von Kunstgegenständen berechtigen ebenfalls zu einer Steuerermäßigung, unter der Bedingung, dass:
      • die Spenden an staatliche Museen gehen oder an Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Gemeinden und öffentliche Sozialhilfezentren, und dass diese öffentlichen Behörden sie wiederum ihren Museen zuweisen
      • diese Kunstgegenstände vom Minister der Finanzen als bewegliches Kulturerbe des Landes oder als Werk von internationaler Bedeutung eingestuft wurden
      • der Minister der Finanzen den Geldwert dieser Kunstgegenstände bestimmt hat
    • Die Spende erfolgt ohne Gegenleistung (sie darf weder ganz noch teilweise die Lieferung eines Gutes oder die Erbringung einer Dienstleistung ausgleichen).

    Um problemlos von der Steuerermäßigung profitieren zu können, ist es wichtig, dass die Vereinigung Ihren Vor- und Nachnamen sowie Ihre Adresse kennt. Für Spenden ab dem 1. Januar 2024 benötigt die Vereinigung auch Ihre nationale Nummer.

    Denn um eine Bescheinigung für diese Spenden auszustellen, müssen Vereinigungen über diese Angabe verfügen. Auf diese Weise können wir Sie eindeutig identifizieren und Ihre Erklärung oder Ihren Vorschlag der vereinfachten Erklärung vorausfüllen, damit Sie automatisch von der Ermäßigung profitieren können, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Die Vereinigungen dürfen Ihre nationale Nummer nur für die Erstellung der Steuerbescheinigungen verwenden.

    Wenn Sie eine Spende per Banküberweisung tätigen, geben Sie Ihren (vollständigen) Vornamen, gefolgt von Ihrem Nachnamen und dem Wort „Spende“ in das Feld „(freie) Mitteilung“ ein (zum Beispiel: Marie Durand - Spende). So kann Ihre Spende automatisch Ihrer Online-Erklärung oder Ihrem Vorschlag der vereinfachten Erklärung hinzugefügt werden. Die Vereinigung darf Sie anschließend kontaktieren, um Ihre nationale Nummer zu erfragen.

    Im Falle einer Spende durch Überweisung von einem gemeinsamen Konto teilen Sie der Vereinigung die Daten von nur einer Person mit. Die Steuerermäßigung wird dann auch für Ihren Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner angewandt.

  • Für welche Vereinigungen und Einrichtungen berechtigen Spenden zu einer Steuerermäßigung?

    Nur Spenden an anerkannte Einrichtungen berechtigen zu einer Steuerermäßigung. Entweder handelt es sich dabei um Einrichtungen, die ausdrücklich im Gesetz bezeichnet werden, oder um eine vom Minister der Finanzen anerkannte Einrichtung.

    Spenden über Dritte sind für eine Steuerermäßigung nicht zugelassen.

    Im Gesetz bezeichnete Einrichtungen

    •  Anerkannte Universitäten und Universitätskrankenhäuser (PDF, 106.69 KB) (die in den Anwendungsbereich des Dekretes vom 12.6.1991 über die Universitäten in der Flämischen Gemeinschaft oder des Dekretes vom 5.9.1994 über die Regelung der Universitätsstudien und akademischen Grade in der Französischen Gemeinschaft fallen)
    • Vlerick Business School, Antwerp Managementschool en Instituut voor Tropische Geneeskunde (seit dem 1. September 2019)
    •  Hochschulen (PDF, 97.65 KB) (die in den Anwendungsbereich des Dekretes der Flämischen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2013 zur Sanktionierung der Bestimmungen der Dekrete bezüglich des Hochschulwesens oder des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums oder des Sonderdekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 21. Februar 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule fallen)
    •  Königliche Akademien (PDF, 99.15 KB)
    • Föderaler Fonds für wissenschaftliche Forschung
    • „Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek – Vlaanderen – FWO“
    • „Fonds de la Recherche scientifique - FRS-FNRS“
    • Öffentliche Sozialhilfezentren (ÖSHZ) sowie die Partnerschaften mit Rechtspersönlichkeit ausschließlich zwischen öffentlichen Sozialhilfezentren
    • Belgisches Rotes Kreuz
    • König-Balduin-Stiftung
    • Europäisches Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder - Belgien (Child Focus)
    • Palast der Schönen Künste
    • Königliches Theater der Monnaie
    • Nationalorchester von Belgien
    • Regionale Katastrophenfonds und ihre administrativen Finanzierungsorganismen für Spendensammlungen sowie die Katastrophenfonds der Provinzen
    • Beschützte Werkstätten, die in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten von der Regionalregierung oder der zuständigen Einrichtung geschaffen wurden oder zugelassen sind.
    •  Staatsmuseen (PDF, 88.27 KB) und Spenden an die Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Gemeinden und Sozialhilfezentren, unter der Bedingung, dass diese sie ihren Museen bereitstellen.
       

    Anerkannte Einrichtungen

    Die anerkannten Einrichtungen sind in  dieser Liste (PDF, 826.31 KB) (Französisch) aufgeführt (Stand 12. März 2024).

    Anmerkung: Das Belgische Konsortium für Notsituationen wurde für Geldspenden anerkannt

    • die ab dem 23. April 2020 bis 31. Dezember 2020 im Rahmen der Aktion „COVID 12-12“ getätigt wurden.
    • die ab dem 2. Marz 2022 bis 31. Dezember 2022 im Rahmen der Aktion „UKRAINE 12-12“ getätigt wurden.
    • die ab dem 11. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 im Rahmen der Aktion „Erdbeben Syrien-Türkei 12-12" getätigt wurden.
       

    Ausländische Einrichtungen

    Bei Vereinigungen oder Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums muss es sich um Vereinigungen oder Einrichtungen handeln, die einer belgischen Vereinigung oder Einrichtung ähnlich sind und in dem anderen Mitgliedstaat auf vergleichbare Weise zugelassen sind, das heißt zu den gleichen Bedingungen wie in Belgien zugelassene Vereinigungen oder Einrichtungen. Für diese Spenden müssen Sie nicht im Besitz einer Steuerbescheinigung sein, aber Sie müssen den Nachweis über die Zahlung der Spende für die Behörden bereithalten. Für diese Spenden benötigen Sie keine Steuerbescheinigung, aber Sie müssen den Nachweis über die Zahlung der Spende zur Verfügung der Verwaltung halten.

    Für Spenden an Vereinigungen oder Einrichtungen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, gibt es keine Steuerermäßigung.

  • Wie wird die Steuerermäßigung berechnet?

    Die Steuerermäßigung beläuft sich auf 45 % des gezahlten Betrags, der auf der Bescheinigung vermerkt ist.

    Dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als:

    • entweder 10 % der Gesamtheit der Nettoeinkünfte
    • entweder 392.200 Euro (Steuerjahr 2024, Einkunfte 2023) (Steuerjahr 2025, Einkunfte 2024: 408.130 Euro)

    Sie müssen aber dennoch immer den Gesamtbetrag der Spenden angeben, die den Bedingungen einer Steuerermäßigung genügen. Die Verwaltung wird gegebenenfalls die gesetzlichen Begrenzungen anwenden.

  • Wie muss ich die Steuererklärung ausfüllen, um die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können?

    Tragen Sie die Spenden des Jahres 2023, für die Sie eine Steuerbescheinigung erhalten haben, in Rahmen X, II, Rubrik A der Steuererklärung ein.

    Wenn Sie pro Kalenderjahr mindestens 40 Euro an eine anerkannte Einrichtung gespendet haben, lässt diese Ihnen Anfang des Jahres eine Steuerbescheinigung zukommen. Diese Bescheinigung muss Ihrer Steuererklärung nicht beigefügt werden, aber Sie müssen sie zur Verfügung der Verwaltung halten.

    Wenn Sie an eine Vereinigung oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gespendet haben, müssen Sie der Verwaltung die Belege darüber zur Verfügung halten, dass diese Vereinigung oder Einrichtung einer anerkannten belgischen Vereinigung oder Einrichtung ähnlich ist und in diesem anderen Mitgliedstaat in vergleichbarer Weise anerkannt ist. Für diese Spenden müssen Sie nicht im Besitz einer Steuerbescheinigung sein, aber Sie müssen den Nachweis über die Zahlung der Spende für die Behörden bereithalten. Für diese Spenden benötigen Sie keine Steuerbescheinigung, aber Sie müssen den Nachweis über die Zahlung der Spende zur Verfügung der Verwaltung halten.

  • Wann kann ich die Steuerermäßigung nicht oder nur teilweise beanspruchen?

    Ihr Steuerbetrag ist gleich null

    Wenn Ihr Steuerbetrag gleich null ist (z. B. weil Sie keine oder wenig Einkünfte haben), haben Sie kein Anrecht auf eine Steuerermäßigung.

    Ihr Steuerbetrag ist niedriger als der Betrag der Ermäßigung

    Wenn Ihr Steuerbetrag niedriger ist als der Betrag der Ermäßigung (weil Ihr Einkommen und damit der Betrag Ihrer Steuer sehr niedrig ist), haben Sie nur Anspruch auf eine Steuerermäßigung, die auf den Betrag Ihrer Steuer begrenzt ist.

    Ihr Spendenbetrag überschreitet bestimmte Grenzbeträge

    Der Betrag der Spenden, für die Sie eine Steuerermäßigung beantragen, darf nicht höher sein als:

    • entweder 10% Ihres gesamten Nettoeinkommens
    • entweder 392.200 Euro (Steuerjahr 2024, Einkunfte 2023) (Steuerjahr 2025, Einkunfte 2024: 408.130 Euro)

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