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Definition - Einkünften aus unbeweglichen Gütern

Definition - Einkünften aus unbeweglichen Gütern

  • Was versteht man unter Einkünften aus unbeweglichen Gütern? Was muss ich in der Steuererklärung angeben?

    Einkünfte aus unbeweglichen Gütern sind Einkünfte, die aus unbeweglichen Gütern (Häusern, Appartements, Grundstücken usw.) stammen.

    Bei jedem Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher eines unbeweglichen Gutes wird davon ausgegangen, dass er Einkünfte aus unbeweglichen Gütern bezieht, auch wenn er seine eigene Wohnung selbst bewohnt (in diesem Fall handelt es sich um „fiktive“ Einkünfte).

    In einigen Fällen müssen Sie die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern in der Steuererklärung angeben. Was die eigene Wohnung betrifft, so müssen Sie diese häufig nicht angeben. 

    Je nachdem, wie Sie das unbewegliche Gut nutzen, werden die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern auf der Grundlage des Katastereinkommens (KE) oder der Miete festgelegt. In Ihrer Erklärung müssen Sie das nicht indexierte Katastereinkommen und/oder den Bruttomietbetrag jedes unbeweglichen Gutes angeben.

  • Wann muss ich Einkünfte aus unbeweglichen Gütern erklären?

    Sie müssen die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern erklären, wenn Sie Folgendes sind:

    • der Eigentümer,
    • der Besitzer,
    • der Erbpächter,
    • der Erbbauberechtigte,
    • der Nießbraucher.

    Wenn Sie Nackteigentümer eines unbeweglichen Gutes sind, müssen Sie keine Einkünfte aus unbeweglichen Gütern angeben.

    Reichen Sie eine gemeinsame Erklärung ein? Je nach Vermögenslage müssen Sie jeweils Ihre eigenen Einkünfte aus unbeweglichen Gütern und/oder den Anteil Ihrer gemeinsamen Einkünfte erklären.

  • Sind die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die die Wohnung betreffen, die ich selbst bewohne („eigene Wohnung“), von der Steuer der natürlichen Personen befreit?

    Ja. Die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die die Wohnung betreffen, die Sie selbst bewohnen (= „eigene Wohnung“), sind von der Steuer der natürlichen Personen befreit. Daher müssen Sie das Katastereinkommen dieser Wohnung in der Regel nicht angeben.

    Können Sie einen Steuervorteil im Zusammenhang mit einer Hypothekenanleihe in Anspruch nehmen? In manchen Fällen müssen Sie das Katastereinkommen dennoch in Ihrer Erklärung angeben, damit der Steuervorteil berechnen werden kann, auf den Sie Anspruch haben.

  • Wann muss ich das Katastereinkommen meiner „eigenen Wohnung“ erklären?

    1. Möglichkeit:

    Sie haben 2023 keine Anleihe für Ihre eigene Wohnung aufgenommen (Wohnung, die Sie 2023 bewohnt haben).

    In Ihrer Steuererklärung brauchen Sie das Katastereinkommen der Wohnung, die Sie selbst bewohnen, nicht anzugeben

    2. Möglichkeit:

    2023 hatten Sie nur eine einzige ab dem 1. Januar 2005 aufgenommene Anleihe, die Sie für Ihre eigene Wohnung aufgenommen haben (die Wohnung, die Sie 2023 bewohnt haben). Es handelt sich um die einzige Anleihe, die Sie für diese Wohnung aufgenommen haben.

    In Ihrer Steuererklärung brauchen Sie das Katastereinkommen der Wohnung, die Sie selbst bewohnen, nicht anzugeben

    3. Möglichkeit:

    2023 hatten Sie nur eine einzige vor dem 1. Januar 2005 aufgenommene Anleihe (oder die Refinanzierung einer solchen Anleihe), die Sie für Ihre eigene Wohnung aufgenommen haben (die Wohnung, die Sie 2023 bewohnt haben).

    Sie müssen das Katastereinkommen Ihrer eigenen Wohnung unter Code 3100/4100 angeben, je nach Eigentumsanteil.

    4. Möglichkeit:

    2023 hatten Sie eine ab dem 1. Januar 2005 aufgenommene Hypothekenanleihe, deren Ausgaben für den Abzug für die einzige Wohnung infrage kommen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Anleihe lief noch eine andere, vor dem 1. Januar 2005 aufgenommene Anleihe, die dieselbe Wohnung betraf und deren Zinsen für den Zinsabzug in Betracht kamen oder deren Kapitaltilgungen in Betracht kommen für die erhöhte Steuerermäßigung für Bausparen. Sie mussten dann wählen zwischen:

    • dem Abzug für die einzige Wohnung für die „neue“ Anleihe,
    • den alten Vorteilen (Zinsabzug und/oder Bausparen) für die „alte“ Anleihe.

    Wenn Sie den Abzug für die einzige Wohnung gewählt haben (d. h. für die neue Anleihe), dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung nicht das Katastereinkommen Ihrer eigenen Wohnung angeben.

    Wenn Sie sich für die alten Vorteile entschieden haben (d. h. für die alte Anleihe), müssen Sie sehr wohl das Katastereinkommen Ihrer eigenen Wohnung unter Code 3100/4100 angeben, je nach Eigentumsanteil.

  • Mein Lebenspartner und ich werden gemeinsam veranlagt. Wie müssen wir unsere Einkünfte aus unbeweglichen Gütern erklären?

    1. Fall: verheiratet unter dem gesetzlichen Güterstand

    Der gesetzliche Güterstand beruht auf dem Vorhandensein von drei Vermögen:

    • dem Eigenvermögen des Lebenspartners A
    • dem Eigenvermögen des Lebenspartners B
    • dem gemeinschaftlichen Vermögen der beiden Lebenspartner

    Die vor der Eheschließung durch Schenkung, Erbschaft oder Testament erhaltenen unbeweglichen Güter sind jedem Lebenspartner eigen.

    Dies gilt jedoch nicht für die Einkünfte (Katastereinkommen, Mieten usw.) aus diesen unbeweglichen Gütern. Letztere gehören zum gemeinsamen Vermögen der Lebenspartner. Die Lebenspartner müssen sie jeweils zu 50 % angeben.

    Beispiel

    Herr (60 Jahre) und Frau (57 Jahre) Durant sind seit 2003 unter dem gesetzlichen Güterstand verheiratet. Frau Durant ist Eigentümerin einer Wohnung, die sie vor ihrer Eheschließung gekauft hat. Diese Wohnung mit einem nicht indexierten Katastereinkommen von 1.000 Euro ist an ein Rentnerpaar vermietet.

    Obwohl dieses unbewegliche Gut das Alleineigentum von Frau Durant ist, sind die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die die Wohnung betreffen, gemeinschaftlich. Daher müssen beide Lebenspartner jeweils die Hälfte des Katastereinkommens in ihrer Steuererklärung angeben.

    Herr Durant muss 500 Euro unter Code 1106 (Code des/der Älteren) angeben.

    Frau Durant muss 500 Euro unter Code 2106 (Code des/der Jüngeren) angeben.

    2. Fall: verheiratet unter dem Stand der Gütertrennung

    Unter dem Stand der Gütertrennung besteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Lebenspartner behält das Eigentum an seinen gesamten Gütern. Güter, die beide Lebenspartner gemeinsam kaufen, sind grundsätzlich jedem der beiden zur Hälfte eigen. Die Einkünfte (Katastereinkommen, Mieten usw.) aus diesen eigenen unbeweglichen Gütern sind ihnen ebenfalls eigen. Demzufolge muss jeder Ehepartner die Einkünfte, die er aus seinen eigenen unbeweglichen Gütern bezieht, erklären.

    Beispiel

    Herr (60 Jahre) und Frau (57 Jahre) Durant sind seit 2003 unter dem Stand der Gütertrennung verheiratet. Herr Durant ist Eigentümer einer Wohnung, die an ein Rentnerpaar vermietet ist. Die Wohnung hat ein nicht indexiertes Katastereinkommen von 1.000 Euro. Frau Durant besitzt keine unbeweglichen Güter.

    Herr Durant muss 1.000 Euro unter Code 1106 (Code des/der Älteren) angeben.

    Frau Durant braucht nichts unter Code 2106 (Code des/der Jüngeren) anzugeben.

    3. Fall: das gesetzliche Zusammenwohnen

    Die Vermögen der gesetzlich Zusammenwohnenden bleiben getrennt.

    Der Stand des gesetzlichen Zusammenwohnens ist vergleichbar mit dem von Ehepartnern, die unter dem Stand der Gütertrennung verheiratet sind.

  • Ich bin Miteigentümer und werde als Alleinstehende(r) veranlagt. Wie muss ich meine Einkünfte aus unbeweglichen Gütern erklären?

    Wenn Sie gemeinsam mit einer anderen Person Eigentümer eines unbeweglichen Gutes sind, müssen Sie den Teil des Katastereinkommens erklären, der Ihrem Eigentumsanteil an dem unbeweglichen Gut entspricht.

    Beispiel

    Sie wohnen faktisch (und nicht gesetzlich) zusammen mit Ihrem Lebenspartner. Sie sind beide Eigentümer einer Wohnung in Belgien, die Sie an ein Rentnerpaar vermieten. Die Wohnung hat ein nicht indexiertes Katastereinkommen von 1.000 Euro. Ihr Eigentumsanteil an der Wohnung beträgt 50 %.

    Sie müssen 500 Euro (1.000 Euro x 50 %) unter Code 1106 Ihrer Steuererklärung angeben.

  • Mein Lebenspartner und ich werden gemeinsam veranlagt. Ich nutze einen Teil unserer Wohnung zu Berufszwecken. Wie muss ich meine Einkünfte aus unbeweglichen Gütern erklären?

    1. Schritt: Zuerst müssen Sie den Teil des unbeweglichen Gutes festlegen, den Sie für Ihren Beruf nutzen.

    Sie müssen diesen Teil des (nicht indexierten) Katastereinkommens unter Code 1105/2105 Ihrer Steuererklärung angeben, unabhängig vom

    • ehelichen Güterstand,
    • Lebenspartner, der Eigentümer des unbeweglichen Gutes ist,
    • Eigentumsanteil, den Sie an der Wohnung haben.

    2. Schritt: Der Restbetrag muss als Einkünfte aus unbeweglichen Gütern erklärt werden.

    1. Fall: Ein Lebenspartner nutzt einen Teil der Wohnung für seine berufliche Tätigkeit und hat dem anderen Lebenspartner keine Miete gezahlt.

    Beispiel

    Herr (60 Jahre) und Frau (57 Jahre) Durant sind seit 2003 unter dem gesetzlichen Güterstand verheiratet. Frau Durant nutzt 50 % der Familienwohnung zu beruflichen Zwecken. Diese ist das Alleineigentum von Herrn Durant. Das Katastereinkommen der Wohnung beträgt 1.000 Euro.

    Steuererklärung:

    Art des unbeweglichen Gutes Herr Durant (der/die Ältere) Frau Durant (der/die Jüngere)
    Code der Erklärung Zu erklärender Betrag (Euro) Code der Erklärung Zu erklärender Betrag (Euro)
    Familienwohnung 1105 - 2105 500

    Frau Durant nutzt 50 % des Gutes für ihre berufliche Tätigkeit. Sie muss daher 500 Euro (50 % von 1.000 Euro) unter Code 2105 (Code des/der Jüngeren) angeben. Hierfür ist es unerheblich, unter welchem ehelichen Güterstand Frau Durant verheiratet ist oder welchen Eigentumsanteil Frau Durant an der Wohnung hat. Der Rest der Wohnung ist die „eigene Wohnung“. Das Katastereinkommen der „eigenen Wohnung“ ist steuerfrei. Die restlichen 500 Euro müssen daher nicht angegeben werden.

    2. Fall: Ein Lebenspartner nutzt einen Teil der Wohnung für seine berufliche Tätigkeit und:

    • hat dem anderen Lebenspartner, der Eigentümer der Wohnung ist, Miete gezahlt,
    • hat diese Mieten als Werbungskosten abgezogen.

    Diese Mieten müssen immer als Einkünfte aus unbeweglichen Gütern veranlagt werden.

    Beispiel

    Herr (60 Jahre) und Frau (57 Jahre) Durant sind seit 2003 unter dem gesetzlichen Güterstand verheiratet. Frau Durant nutzt 50 % der Familienwohnung zu beruflichen Zwecken. Diese ist das Alleineigentum von Herrn Durant. Das Katastereinkommen der Wohnung beträgt 1.000 Euro. Frau Durant hat ihrem Gatten eine Miete für den beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes gezahlt. Der Gesamtbetrag der Bruttomieten beträgt 1.200 Euro.

    Steuererklärung:

    Art des unbeweglichen Gutes Herr Durant (der/die Ältere) Frau Durant (der/die Jüngere)
    Code der Erklärung Zu erklärender Betrag (Euro) Code der Erklärung Zu erklärender Betrag (Euro)
    Familienwohnung 1105 - 2105 -
    1109  250 2109 250
    1110 600 2110 600

     Frau Durant mietet 50 % des Gutes für berufliche Zwecke. In diesem Fall müssen Herr und Frau Durant Folgendes angeben:

    • das Katastereinkommen des gemieteten Teils (50 % von 1.000 Euro = 500 Euro) unter Code 1109/2109 und
    • die bezogenen Mieten unter Code 1110/2110.

    Der eheliche Güterstand muss ebenfalls berücksichtigt werden. Da Herr und Frau Durant unter dem gesetzlichen Güterstand verheiratet sind, sind die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern gemeinschaftlich. Daher müssen beide Ehepartner jeweils die Hälfte der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern angeben.

    Der Rest des unbeweglichen Gutes ist die „eigene Wohnung“. Das Katastereinkommen der „eigenen Wohnung“ ist steuerfrei. Daher müssen sie die restlichen 500 Euro nicht angeben.