Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Schlichtungsverfahren

Schlichtungsverfahren

  • Wie müssen Sie einen Schlichtungsantrag einreichen?

    Es gibt keine förmlichen Regeln für die Einreichung eines Schlichtungsantrags. Sie können ihn telefonisch, per E-Mail, per Post oder mündlich stellen.

    Um die Bearbeitung Ihres Antrags zu beschleunigen, teilen Sie uns bitte folgende Informationen mit:

    • Name und Vorname, Nationalregisternummer des Antragstellers
    • Handelsbezeichnung der juristischen Person, MwSt.-Identifizierungsnummer oder Unternehmensnummer
    • vollständige Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
    • eventuell die Eigenschaft der intervenierenden Person (stellvertretender Geschäftsführer, Geschäftsführer, Bevollmächtigter usw.), Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
    • Steuerjahr, Einkommensjahre, Registerauszug (nur bei direkten Steuern)
    • andere mögliche Angaben
  • Wen informieren wir über Ihren Schlichtungsantrag?

    Wir informieren über Ihren Antrag und seinen Inhalt die Abteilung des FÖD Finanzen, mit der Sie nicht einer Meinung sind. Wir bitten diese Abteilung, an der Bearbeitung der Schlichtung teilzunehmen.

  • Welche Konsequenzen hat ein Schlichtungsantrag für die gesetzlichen Fristen?

    Wenn Sie einen Steuerschlichtungsantrag einreichen, werden dadurch die administrativen Entscheidungsfristen weder aufgehoben, noch unterbrochen.

  • Wie wird Ihr Schlichtungsantrag bearbeitet?

    Innerhalb von 5 Arbeitstagen erhalten Sie eine Empfangsbestätigung von uns.

    Innerhalb von 15 Arbeitstagen teilen wir Ihnen mit, ob Ihr Streitfall berücksichtigt wird.

    Bei der Bearbeitung der Schlichtung versuchen wir, die Standpunkte der Parteien zu sammeln und gegebenenfalls einen Kompromiss zu erarbeiten. Wir halten die Gespräche in einem nicht bindenden Schlichtungsbericht fest, den wir an beide Parteien übermitteln. Wir können die Parteien nicht zwingen, einen bestimmten Standpunkt zu übernehmen. Sie entscheiden als Steuerpflichtiger also selbst, ob Sie der vorgeschlagenen Lösung zustimmen.