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Mitteilung an Auftraggeber und Unternehmer – Bewachungssektor

Auf dieser Seite finden Sie weitere Details für den Bewachungssektor über:

  • die Definition der Arbeiten und Dienste, die unter die Einbehaltungspflicht fallen,
  • gesamtschuldnerischen und subsidiären Haftung
  • die Folgen im Falle der Nichtzahlung der gesetzlich geschuldeten Beträgen.

Einleitung

Die Verfügungen aus Artikel 402 und 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 92) wurden durch das Programmgesetz vom 27. April 2007 und das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012 abgeändert. Die Artikel 54 und 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (nachstehend GBZBGB genannt) gelten für Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die ab dem 1. Januar 2020 entstehen.

Diese nachstehend ausgeführten Gesetzesbestimmungen in Sachen Einbehaltung und gesamtschuldnerische Haftung sind am 1. September 2013 für die Unternehmen des Sektors der Wach- und Schließdienste in Kraft getreten.

Terminologie

Bedeutung der Begriffe:

1. Arbeiten: Die vom König in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung des Artikels 53 des GBZBGB 1 und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bezeichneten Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Sektor der Wach- und Schließdienste, so wie er geändert wurde durch den Königlichen Erlass vom 20.12.2019 zur Ausführung des GBZBGB,

2. Auftraggeber: derjenige, der den Auftrag erteilt, zu einem Preis Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen. Es sei darauf hingewiesen, dass eine natürliche Person als Auftraggeber, der Arbeiten zu rein privaten Zwecken ausführen lässt, nicht von den Bestimmungen der Artikel 54 und 55 GBZBGB betroffen ist,

3. Unternehmer:

  • derjenige, der sich verpflichtet, zu einem Preis für einen Auftraggeber Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen,
  • jeder Subunternehmer im Verhältnis zu den nach ihm folgenden Subunternehmern.

4. Subunternehmer:

derjenigen, der sich verpflichtet, entweder mittelbar oder unmittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem Unternehmer aufgetragene Arbeit oder einen Teil dieser Arbeit auszuführen oder ausführen zu lassen oder Arbeitnehmer zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen.

Betroffene Arbeiten

Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung des Artikels 53 GBZBGB3 und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944

über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, so wie er geändert wurde durch den Königlichen Erlass vom 20.12.2019 zur Ausführung des GBZBGB, besagt:

„Für den Sektor der Wach- und Schließdienste handelt es sich bei den in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) des GBZBGB4 und Artikel 30ter § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten oder Diensten um die Tätigkeiten und Dienste, die im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 zur Einrichtung und Festlegung der Bezeichnung und Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für Wach- und Schließdienste und zur Festlegung der Mitgliederzahl beschrieben wurden.“

Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 zur Einrichtung und Festlegung der Bezeichnung und Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für Wach- und Schließdienste und zur Festlegung der Mitgliederzahl bestimmt Folgendes:

„Unter Wach- und Schließdiensten versteht man ständige, zeitweilige oder gelegentliche Wach- und Schließleistungen, wie Leistungen zur Gefahrenverhütung, aktive Leistungen vor Ort oder aus der Ferne, mit oder ohne technische Hilfsmittel in Bezug auf Personen, bewegliche oder unbewegliche Güter, Orte oder Ereignisse.

Unter anderem gelten als Wach- und Schließdienste:

  1. die in der Regelung der Wachunternehmen bezeichneten Tätigkeiten,
  2. gründliche Überwachung, präventive Aufsicht und/oder Aufsicht im Fernzugriff von Personen, Gütern und /oder Einrichtungen mit oder ohne Hilfe technischer Mittel.

Die paritätische Kommission für Wach- und Schließdienste ist ebenfalls für Unternehmen zuständig, die Wertgegenstände und ihnen gleichgestellte Dokumente befördern und/oder bearbeiten und/oder den Transport sichern und für Unternehmen, die Bewachungs- und/oder Aufsichtsdienstleistungen für die belgische Armee oder für ausländische Truppen erbringen, die auf Belgischem Hoheitsgebiet stationiert sind oder dieses aufgrund des Gesetzes durchqueren.“

Folgende Tätigkeiten sind also von dieser Regelung betroffen:

  • Aufsicht und Schutz von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen,
  • Personenschutz,
  • Aufsicht und/oder Schutz von Güterbeförderungen,
  • Geldtransporte oder Transporte anderer Güter als Geld, die vom König bezeichnet wurden und die aufgrund ihres kostbaren Charakters oder ihrer spezifischen Beschaffenheit Gegenstand einer Bedrohung sein können,
  • Verwaltung eines Geldzählzentrums,
  • Versorgung, Aufsicht bei Tätigkeiten an Geldautomaten und bei nicht beaufsichtigten Tätigkeiten an Geldautomaten, wenn ein Zugriff auf Scheine oder Geldkassetten möglich ist,
  • Verwaltung von Alarmzentren,
  • Aufsicht und Kontrolle von Personen im Rahmen der Sicherheitsgewährleistung von für die Öffentlichkeit zugänglichen oder nicht zugänglichen Orten,
  • Durchführung von Feststellungen, die sich ausschließlich auf den unmittelbar erkennbaren Zustand von Gütern beziehen, die sich auf öffentlichem Eigentum befinden, auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des Inhabers einer öffentlichen Konzession,
  • Begleitung von Personengruppen zwecks Straßenverkehrssicherheit,
  • Begleiter von außergewöhnlichen Fahrzeugen zwecks Straßenverkehrssicherheit,

Gesamtschuldnerische und subsidiäre Haftung

Der Auftraggeber oder Unternehmer, der für die erwähnten Arbeiten auf einen Unternehmer oder Subunternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuerschulden seines Vertragspartners.

Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf 35 % des Gesamtpreises der Arbeiten ohne Mehrwertsteuer, die dem Unternehmer oder Subunternehmer aufgetragen wurden, begrenzt. Sie kann angewandt werden auf die Zahlung als Hauptsumme einschließlich Zuschlagzehntel, Zuschläge, administrative oder steuerrechtliche Geldbußen, Kosten und Zinsen folgender Schulden, ungeachtet des Datums ihrer Festlegung, nachstehender Schulden, die bei Vertragsabschluss bestanden:

  1. alle steuerlichen und nicht steuerlichen Forderungen,
  2. Steuerforderungen ausländischen Ursprungs, für die im Rahmen der internationalen und gemeinschaftlichen Rechtsinstrumente um Amtshilfe bei der Eintreibung ersucht wird,
  3. nicht gezahlte Beträge im Rahmen der in Artikel 54 GBZBGB bezeichneten gesamtschuldnerischen Haftung.5

Nicht als Schulden gelten Beträge, für die ein ordnungsgemäß eingehaltener Zahlungsplan besteht, und zurückgestellte Schulden während des im Wirtschaftsgesetzbuch, Buch XX, Titel V über die gerichtliche Reorganisation bezeichneten Aufschubzeitraums.

Die gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden von Gesellschaftern einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die als Unternehmer oder Subunternehmer auftritt.

Sie gilt ebenfalls für Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden des Unternehmers oder Subunternehmers, die nach Vertragsabschluss entstanden sind.

Die gesamtschuldnerische Haftung gilt nicht für Auftraggeber und Unternehmer, wenn die in Artikel 30ter § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 (zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer) vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung bereits für denselben Auftraggeber oder Unternehmer angewandt wird.

Die gesamtschuldnerische Haftung gilt ebenfalls nicht, wenn die hiernach erwähnte Einbehaltung und Zahlung korrekt bei jeder teilweisen oder ganzen Zahlung des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden hat, vorgenommen wurde.

Wenn die hiernach erwähnte Einbehaltung und Zahlung korrekt bei jeder teilweisen oder ganzen Zahlung des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer,

der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden hat, vorgenommen wurde, werden die eventuell gezahlten Beträge bei Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung von dem Betrag abgezogen, für den der Auftraggeber oder der Unternehmer haftbar gemacht wird.

Das Programmgesetz vom 29. März 2012 hat hilfsweise eine gesamtschuldnerische Kettenhaftung (wieder)eingeführt, die angewandt wird, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Subunternehmer hat Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden, die der Einbehaltung auf Rechnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterliegen.
  2. Der Subunternehmer hat ebenfalls Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden, die der Einbehaltung auf Rechnung zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung durch den Vertragspartner unterliegen.
  3. Der Vertragspartner unterlässt die Einbehaltung und deren Zahlung auf das Konto des FÖD Finanzen, Einnahmezentrum, Dienst Einbehaltungspflicht.

IBAN BE63 6792 0036 4008

BIC PCHQBEBB

In der Praxis wird zunächst die direkte gesamtschuldnerische Haftung zwischen den beiden Vertragspartnern in Gang gesetzt. Wenn der Betrag der geforderten gesamtschuldnerischen Haftung nicht gezahlt wird, besteht die subsidiäre Haftung darin, den Unternehmer sowie alle intervenierenden Subunternehmer gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags haftbar zu machen. Die Haftung wird in chronologischer Reihenfolge gegenüber den anderen intervenierenden Unternehmern in einem früheren Stadium ausgelöst, wenn der Auftraggeber-Unternehmer davon abgesehen hat, die Summen zu begleichen, die von ihm innerhalb von dreißig Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls gefordert wurden.

Haben Sie noch Fragen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FÖD Finanzen.

Wenn Sie jedoch Fragen zu Ihrer persönlichen Akte haben, können Sie eine E-Mail an folgende Adresse senden: CPIC.FINwithholdingobligation@minfin.fed.be.

Fußnoten

1 Und/oder (vormals) Artikel 400 und 406 EStGB 92

2 Und/oder (vormals) Artikel 402 und 403 EStGB 92

3 Und/oder (vormals) Artikel 400 und 406 EStGB 92

4 Und/oder (vormals) Artikel 400 Nr. 1 Buchstabe b) EStGB 1992

5 Und/oder (vormals) Artikel 402 EStGB 92