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Mitteilung an Auftraggeber und Unternehmer – Bausektor

Auf dieser Seite finden Sie weitere Details für den Bausektor über:

  • die Definition der Arbeiten und Dienste, die unter die Einbehaltungspflicht fallen,
  • gesamtschuldnerischen und subsidiären Haftung,
  • die Folgen im Falle der Nichtzahlung der gesetzlich geschuldeten Beträgen.

Einleitung

Die Verfügungen aus Artikel 402 und 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 92) wurden durch das Programmgesetz vom 27. April 2007 und das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012 abgeändert. Die Artikel 54 und 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (nachstehend GBZBGB genannt) gelten für Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die ab dem 1. Januar 2020 entstehen.

Die nachstehend ausgeführten Gesetzesbestimmungen in Sachen Einbehaltung und gesamtschuldnerische Haftung sind am 1. Januar 2009 für die Unternehmen des Bausektors in Kraft getreten.

Terminologie

Bedeutung der Begriffe:

1. Arbeiten: in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer bezeichnete Aktivitäten.

2. Auftraggeber: derjenige, der den Auftrag erteilt, zu einem Preis Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen. Es sei darauf hingewiesen, dass eine natürliche Person als Auftraggeber, der Arbeiten zu rein privaten Zwecken ausführen lässt, nicht von den Bestimmungen der Artikel 54 und 55 GBZBGB betroffen ist,

3. Unternehmer:

  • derjenige, der sich verpflichtet, zu einem Preis für einen Auftraggeber Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen,
  • jeder Subunternehmer im Verhältnis zu den nach ihm folgenden Subunternehmern.

4. Subunternehmer: derjenige, der sich verpflichtet, entweder mittelbar oder unmittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem Unternehmer aufgetragene Arbeit oder einen Teil dieser Arbeit auszuführen oder ausführen zu lassen oder Arbeitnehmer zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen.

Betroffene Arbeiten

Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer besagt: „Betroffen sind Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 des Gesetzbuches [siehe hiernach].

In dem Maße, wie folgende Arbeiten keine Immobilienarbeiten sind, sind ebenfalls betroffen:

  1. Leistungen, die sowohl Lieferung als auch Befestigung an einem Gebäude umfassen:
  • aller oder eines Teils der Bestandteile einer Zentralheizungs- oder Klimaanlage, einschließlich der Brenner, Behälter und Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel oder den Heizkörpern verbunden sind,
  • aller oder eines Teils der Bestandteile einer Sanitäranlage eines Gebäudes und allgemein aller ortsfesten Geräte für den Gebrauch im Sanitär- oder Hygienebereich, die an eine Wasser- oder Abwasserleitung angeschlossen sind,
  • aller oder eines Teils der Bestandteile einer elektrischen Anlage eines Gebäudes aus­schließlich der Beleuchtungsgeräte und Lampen,
  • aller oder eines Teils der Bestandteile einer Klingelanlage, einer Branderkennungsanlage, einer Alarmanlage gegen Diebstahl, einer Haustelefonanlage,
  • von Stauschränken, Spülbecken, Schränken für Spülbecken und Schränken mit eingebautem Spülbecken, Waschtischen und Schränken mit eingebautem Waschbecken, Abzugshauben, Ventilatoren und Entlüftern, die in Küchen oder Badezimmern angebracht sind,
  • von Fensterläden, Rollläden und Rollos, die außen am Gebäude angebracht sind,
  1. Leistungen, die sowohl Lieferung als auch Anbringung in einem Gebäude von Wandverkleidung oder Fußbodenbelag umfassen, ungeachtet dessen, ob die Verkleidung oder der Belag am Gebäude befestigt wird oder für die Anbringung einfach vor Ort entsprechend der Abmessungen der zu bedeckenden Fläche zugeschnitten wird,
  2. Befestigung, Anbringung, Reparatur, Unterhalt und Reinigung der in den vorhergehenden Nummern 1 oder 2 erwähnten Güter.

Ebenfalls betroffen ist die Bereitstellung von Personal im Hinblick auf die Ausführung einer Immobilienarbeit oder die Erbringung einer der in den vorhergehenden Nummern 1, 2 oder 3 erwähnten Leistungen. “

Artikel 19 § 2 des MwSt.-Gesetzbuches besagt:

„Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches versteht man unter Immobilienarbeiten Bau, Umbau, Fertigstellung, Einrichtung, Reparatur, Unterhalt, Reinigung und Abbruch eines Ganzen beziehungsweise eines Teils eines naturgemäß unbeweglichen Gutes und jede Leistung, die die Lieferung eines beweglichen Gutes und sein Aufstellen in einem unbeweglichen Gut umfasst, so dass aus dem bewegliche Gut ein naturgemäß unbewegliches Gut wird.“

Gesamtschuldnerische und subsidiäre Haftung

Der Auftraggeber oder Unternehmer, der für die erwähnten Arbeiten auf einen Unternehmer oder Subunternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Schulden seines Vertragspartners.

Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf 35 % des Gesamtpreises der Arbeiten ohne Mehrwertsteuer, die dem Unternehmer oder Subunternehmer aufgetragen wurden, begrenzt. Sie kann angewandt werden auf die Zahlung als Hauptsumme einschließlich Zuschlagzehntel, Zuschläge, administrative oder steuerrechtliche Geldbußen, Kosten und Zinsen folgender Schulden, ungeachtet des Datums ihrer Festlegung, nachstehender Schulden, die bei Vertragsabschluss bestanden:

  1. alle steuerlichen und nicht steuerlichen Forderungen
  2. Steuerforderungen ausländischen Ursprungs, für die im Rahmen der internationalen und gemeinschaftlichen Rechtsinstrumente um Amtshilfe bei der Eintreibung ersucht wird,
  3. nicht gezahlte Beträge im Rahmen der in Artikel 54 GBZBGB bezeichneten gesamtschuldnerischen Haftung.2

Nicht als Schulden gelten Beträge, für die ein ordnungsgemäß eingehaltener Zahlungsplan besteht, und zurückgestellte Schulden während des im Wirtschaftsgesetzbuch, Buch XX, Titel V über die gerichtliche Reorganisation bezeichneten Aufschubzeitraums.

Die gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden von Gesellschaftern einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die als Unternehmer oder Subunternehmer auftritt.

Sie gilt ebenfalls für Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden des Unternehmers oder Subunternehmers, die nach Vertragsabschluss entstanden sind.

Die gesamtschuldnerische Haftung gilt nicht für Auftraggeber und Unternehmer, wenn die in Artikel 30bis § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 (zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer) vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung bereits für denselben Auftraggeber oder Unternehmer angewandt wird.

Die gesamtschuldnerische Haftung gilt ebenfalls nicht, wenn die hiernach erwähnte Einbehaltung und Zahlung korrekt bei jeder teilweisen oder ganzen Zahlung des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden hat, vorgenommen wurde.

Wurde die hiernach erwähnte Einbehaltung und Zahlung nicht korrekt bei jeder teilweisen oder ganzen Zahlung des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden hat, vorgenommen, werden bei Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung eventuell gezahlte Beträge von dem Betrag, für den der Auftraggeber oder Unternehmer haftbar gemacht wird, abgezogen.

Das Programmgesetz vom 29. März 2012 hat hilfsweise eine gesamtschuldnerische Kettenhaftung (wieder)eingeführt, die angewandt wird, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Subunternehmer hat Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden, die der Einbehaltung auf Rechnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterliegen.
  2. Der Subunternehmer hat ebenfalls Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden, die der Einbehaltung auf Rechnung zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung durch den Vertragspartner unterliegen,
  3. Der Vertragspartner unterlässt die Einbehaltung und deren Zahlung auf das Konto des FÖD Finanzen, Einnahmezentrum, Dienst Einbehaltungspflicht.

IBAN BE63 6792 0036 4008

BIC PCHQBEBB

In der Praxis wird zunächst die direkte gesamtschuldnerische Haftung zwischen den beiden Vertragspartnern in Gang gesetzt.

Wenn der Betrag der geforderten gesamtschuldnerischen Haftung nicht gezahlt wird, besteht die subsidiäre Haftung darin, den Unternehmer sowie alle intervenierenden Subunternehmer gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags haftbar zu machen. Die Haftung wird in chronologischer Reihenfolge gegenüber den anderen Unternehmern veranlasst, die in einem früheren Stadium aufgetreten sind, wenn der Auftraggeber-Unternehmer davon abgesehen hat, die Summen zu begleichen, die von ihm innerhalb von dreißig Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls gefordert wurden.

Haben Sie noch Fragen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FÖD Finanzen.

Wenn Sie jedoch Fragen zu Ihrer persönlichen Akte haben, können Sie eine E-Mail an folgende Adresse senden: CPIC.FINwithholdingobligation@minfin.fed.be

Fußnoten

1 Und/oder (vormals) Artikel 402 und 403 EStGB 92

2 Und/oder (vormals) Artikel 402 EStGB 92