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Mitteilung an Auftraggeber und Unternehmer – Fleischsektor

Auf dieser Seite finden Sie weitere Details für den Fleischsektor über:

  • die Definition der Arbeiten und Dienste, die unter die Einbehaltungspflicht fallen,
  • gesamtschuldnerischen und subsidiären Haftung,
  • die Folgen im Falle der Nichtzahlung der gesetzlich geschuldeten Beträgen.

Einleitung

Die Verfügungen aus Artikel 402 und 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 92) wurden durch das Programmgesetz vom 27. April 2007 und das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012 abgeändert. Die Artikel 54 und 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (nachstehend GBZBGB genannt) gelten für Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die ab dem 1. Januar 2020 entstehen.

Die nachstehend ausgeführten Gesetzesbestimmungen in Sachen Einbehaltung und gesamtschuldnerische Haftung sind am 1. November 2013 für die Unternehmen des Fleischsektors in Kraft getreten.

Betroffene Arbeiten

Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung des Artikels 53 GBZBGB1und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer besagt:

„Für den Fleischsektor handelt es sich bei den in Artikel 53 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b) des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen 2 und in Artikel 30ter § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten oder Diensten um folgende Tätigkeiten und Dienste:

1. Für die Zerlegebetriebe:

a) Empfang von Rohstoffen, zusätzlichen Inhaltsstoffen und Verpackungsmittel,

b) erste Lagerung,

c) Produktion,

d) Endlagerung,

e) Verpackung und Kennzeichnung des Endprodukts,

f) Lagerung (gekühlt) und Verteilung (Logistik).

2. Für die Fleischzubereitungen und die Fleischerzeugnisse:

a) Empfang von Rohstoffen, zusätzlichen Inhaltsstoffen und Verpackungsmittel,

b) erste Lagerung,

c) Vorbereitung der Rohstoffe,

d) Produktion von Fleischzubereitungen (frisch),

e) Produktion von Fleischerzeugnisse,

f) Endlagerung,

g) Verpackung und Kennzeichnung des Endprodukts,

h) Lagerung (gekühlt) und Verteilung (Logistik).

3. Für das Schlachten von Huftieren, Geflügel und Kaninchen:

a) Empfang von lebenden Tieren, Schlachterklärung, Entladen und Schlachttiergutachten,

b) erste Lagerung, Reinigung und Desinfektion der Tiertransportwagen und der Kisten,

c) Schlachtvorgang (schmutziger Teil),

d) Endfertigung des Schlachtvorgangs (sauberer Teil),

e) Nur für Geflügel und Kaninchen, Verpackung und Kennzeichnung des Endprodukts,

f) Lagerung (gekühlt) und Verteilung (Logistik)."

Diese Arbeiten oder Dienstleistungen können wie folgt beschrieben werden:

1. Für die Zerlegebetriebe:

a) Empfang von Rohstoffen, zusätzlichen Inhaltsstoffen und Verpackungsmittel: Es handelt sich um den Empfang von Rohstoffen im weitesten Sinne, zur Herstellung von Frischfleisch, d. h. z. B.: Verpackungsgas (Gemisch), Schlachtkörper, Fleisch, Organe und Verpackungs- und Kennzeichnungsmittel,

b) erste Lagerung: Es handelt sich um die Lagerung von empfangenen Erzeugnissen gemäß den Vorschriften des Lieferers (z. B.: trocken lagern, in einem Kühl- oder Gefrierschrank). Es kann sich sowohl um verpackte als auch um nicht verpackte Rohstoffe handeln,

c) Erzeugung: Dies umfasst alle Vorgänge für die Vorbereitung zum Verzehr oder zur Verwendung von Frischfleisch, Organen und Nebenprodukten tierischen Ursprungs. Das Entbeinen fällt auch in die Vorbereitungsphase. Es enthält sowohl die Entfernung von Knochen als auch von Knorpel und Sehnen (falls nötig), das Zerteilen oder Zerlegen, die Entfernung von überschüssigem Fett sowie der Schwarten,

d) Endlagerung: Diese umfasst die Lagerung der Endprodukte (Trockener, gekühlter oder tiefgekühlter Raum). Es kann sich sowohl um verpackte als auch um nicht verpackte Erzeugnisse handeln,

e) Verpackung und Kennzeichnung des Endprodukts: Die Verpackung betrifft die Vorgänge, die am nicht verpackten Endprodukt vorgenommen werden, sodass es keinen zusätzlichen Risiken bei der Verteilung ausgesetzt ist. Die Kennzeichnung enthält die Anbringung eines Kennzeichnungsetiketts auf dem Erzeugnis, das die verordnungsrechtlichen Anforderungen und die Handelsinformationen enthält,

f) Lagerung (gekühlt) und Verteilung (Logistik): Dieser Schritt umfasst die Lagerung des gekennzeichneten Endprodukts im Unternehmen selbst, dessen Verladung, dessen Transport in firmeneigenen Fahrzeugen und dessen Lieferung an den Kunden, dem sie in Rechnung gestellt wird oder dessen Abholung durch einen Transportunternehmer, der die weitere Verteilung zu seinen Lasten nimmt.

2. Für die Fleischzubereitungen und die Fleischerzeugnisse:

a) Empfang von Rohstoffen, zusätzlichen Inhaltsstoffen und Verpackungsmittel: Es handelt sich um den Empfang von Rohstoffen im weitesten Sinne, zur Herstellung von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen,

b) erste Lagerung: Es handelt sich um die Lagerung von empfangenen Erzeugnissen gemäß den Vorschriften des Lieferers (z. B.: trocken lagern, in einem Kühl- oder Gefrierschrank). Es kann sich sowohl um verpackte als auch um nicht verpackte Rohstoffe handeln,

c) Vorbereitung der Rohstoffe: Diese umfasst alle Handhabungen von Rohstoffen, die vor der eigentlichen Herstellung notwendig sind. Das Entbeinen fällt auch in die Vorbereitungsphase. Es enthält sowohl die Entfernung von Knochen als auch von Knorpel und Sehnen (falls nötig), das Zerteilen oder Zerlegen, die Entfernung von überschüssigem Fett sowie der Schwarten,

d) Erzeugung von Fleischzubereitungen (frisch): Diese umfasst unter anderem Hacken, Marinieren, Würzen, Panieren, Schnüren, Aufspießen, Abfüllen in Naturdarm usw. von frischem Fleisch sowie eine Kombination dieser Arbeitsabläufe. Nach diesem Arbeitsgang folgt, je nach angewandter Herstellungsmethode, eine Kühl- (schnell) oder Gefrierphase,

e) Herstellung von Fleischerzeugnissen: Diese beinhaltet Kochen, Trocknen oder Gärung von Erzeugnissen sowie eine Kombination dieser Arbeitsabläufe. Nach diesem Arbeitsgang folgt, je nach angewandter Herstellungsmethode, eine Kühl- (schnell), Ausform- und/oder Endfertigungsphase,

f) Endlagerung: Diese umfasst die Lagerung der Endprodukte (Trockener, gekühlter oder tiefgekühlter Raum). Es kann sich sowohl um verpackte als auch um nicht verpackte Erzeugnisse handeln,

g) Verpackung und Kennzeichnung des Endprodukts: Die Verpackung betrifft die Vorgänge, die am nicht verpackten Endprodukt vorgenommen werden (eventuell nach vorherigem Aufschneiden, Vakuumieren oder Zufügen von Gas und Verschließen), sodass es keinen zusätzlichen Risiken bei der Verteilung ausgesetzt ist. Die Kennzeichnung enthält die Anbringung eines Kennzeichnungsetiketts auf dem Erzeugnis, das die verordnungsrechtlichen Anforderungen und die Handelsinformationen enthält,

h) Lagerung (gekühlt) und Verteilung (Logistik): Dieser Schritt umfasst die Lagerung des gekennzeichneten Endprodukts im Unternehmen selbst, dessen Verladung, dessen Transport in firmeneigenen Fahrzeugen und dessen Lieferung an den Kunden, dem sie in Rechnung gestellt wird oder dessen Abholung durch einen Transportunternehmer, der die weitere Verteilung zu seinen Lasten nimmt.

3. Für das Schlachten von Huftieren, Geflügel und Kaninchen:

a) Empfang von lebenden Tieren, Schlachterklärung, Entladen und

Schlachttiergutachten: Es handelt sich um den Empfang von lebenden Tieren: Schweine, Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen,

b) erste Lagerung, Reinigung und Desinfektion der Tiertransportwagen und der Kisten: Es handelt sich um eine Ruhephase der verpflegten Tiere in einem Stall. Dies kann sowohl

zugelassene Tiere als auch Quarantänetiere betreffen. Bei Geflügel oder Kaninchen, bei denen die Tiere in Kisten verpflegt werden, werden diese sofort zur Schlachtkette gebracht (eventuell über ein Fließband), wo sie aufgehängt werden. Die Lieferwagen und Kisten, in den die Tiere befördert wurden, werden nach Entladen zur speziell ausgestattete Waschstation gebracht, wo sie nach dem vorgeschriebenen Verfahren vor dem Verlassen des Schlachthofs gewaschen und desinfiziert werden.

c) Schlachtvorgang (schmutziger Teil): Dieser umfasst alle zur Schlachtung notwendigen Handgriffe, d. h. Führung zum Schlachtort, Betäubung, Halsschnitt, bis hin zur Reinigung des Körpers oder Entfernung der Haut/der Federn des Tieres,

Endfertigung des Schlachtvorgangs (sauberer Teil): Diese umfasst alle Handgriffe (einschließlich der Fleischuntersuchung) während derer das geschlachtete Tier von Schlachtabfällen (Kat. 1-2-3), roten und weißen Organen, dem Körper und Teilen davon befreit wird. Diese Handgriffe umfassen ebenfalls die Behandlung und das Salzen der weißen Organe,

e) Nur für Geflügel und Kaninchen, Verpackung und Kennzeichnung des Endprodukts: Die Verpackung betrifft die Vorgänge, die am nicht verpackten Endprodukt vorgenommen werden, sodass

es keinen zusätzlichen Risiken bei der Verteilung ausgesetzt ist. Die Kennzeichnung enthält die Anbringung eines Kennzeichnungsetiketts auf dem Erzeugnis, das die verordnungsrechtlichen Anforderungen und die Handelsinformationen enthält,

f) Lagerung (gekühlt) und Verteilung (Logistik): Dieser Schritt umfasst die Lagerung des gekennzeichneten Endproduktes in einer Kältekammer bis die vom Gesetz vorgeschriebenen Temperatur (zwischen 0° und 7°C) erreicht ist. Diese Lagerung kann sowohl Körperhälften, Viertel/Teile davon als auch Nebenerzeugnisse tierischen Ursprungs betreffen. Die Verteilung enthält den Ladevorgang, den Transport in firmeneigenen Fahrzeugen und die Lieferung an den Kunden, dem das Erzeugnis in Rechnung gestellt wird, oder die Abholung durch einen Transportunternehmer, der die weitere Verteilung zu seinen Lasten nimmt.

Tragweite der Verfügungen

Von den Bestimmungen aus Artikel 54 und 55 GBZBGB3 sind vorgenannte Arbeiten betroffen:

  • die in den Räumen eines Schlachthauses, eines Zerlegebetriebes oder eines Unternehmens zur Fleischzubereitung und/oder Fleischerzeugung ausgeführt werden (nachstehend: „Betrieb“),
  • von einem (der) Subunternehmer des Betriebs.

Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Texte, sollte man laut Begriffsbestimmung, die in Artikel 53 GBZBGB 4 gegeben wird, Folgendes berücksichtigen:

  • • Betrieb ist gleichzeitig „Auftraggeber“ und „Unternehmer“,
  • • „Subunternehmer“ ist „Unternehmer“ gegenüber jedem „folgenden Subunternehmer“.

Die Kunden des Betriebs sind jedoch vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.

Gesamtschuldnerische und subsidiäre Haftung

Der Auftraggeber oder Unternehmer, der für die erwähnten Arbeiten auf einen Unternehmer oder Subunternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Schulden seines Vertragspartners.

Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf 35 % des Gesamtpreises der Arbeiten ohne Mehrwertsteuer, die dem Unternehmer oder Subunternehmer aufgetragen wurden, begrenzt. Sie kann angewandt werden auf die Zahlung als Hauptsumme einschließlich Zuschlagzehntel, Zuschläge, administrative oder steuerrechtliche Geldbußen, Kosten und Zinsen folgender Schulden, ungeachtet des Datums ihrer Festlegung, nachstehender Schulden, die bei Vertragsabschluss bestanden:

1. alle steuerlichen und nicht steuerlichen Forderungen,

2. Steuerforderungen ausländischen Ursprungs, für die im Rahmen der internationalen und gemeinschaftlichen Rechtsinstrumente um Amtshilfe bei der Eintreibung ersucht wird,

3. nicht gezahlte Beträge im Rahmen der in Artikel 54 GBZBGB bezeichneten gesamtschuldnerischen Haftung.5

Nicht als Schulden gelten Beträge, für die ein ordnungsgemäß eingehaltener Zahlungsplan besteht, und zurückgestellte Schulden während des im Wirtschaftsgesetzbuch, Buch XX, Titel V über die gerichtliche Reorganisation bezeichneten Aufschubzeitraums.

Die gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden von Gesellschaftern einer Gelegenheitsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft allgemeinen Rechts, die als Unternehmer oder Subunternehmer auftritt.

Sie gilt ebenfalls für Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden des Unternehmers oder Subunternehmers, die nach Vertragsabschluss entstanden sind.

Die gesamtschuldnerische Haftung gilt nicht für Auftraggeber und Unternehmer, wenn die in Artikel 30ter § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 (zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer) vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung bereits für denselben Auftraggeber oder Unternehmer angewandt wird.

Die gesamtschuldnerische Haftung gilt ebenfalls nicht, wenn die hiernach erwähnte Einbehaltung und Zahlung korrekt bei jeder teilweisen oder ganzen Zahlung des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden hat, vorgenommen wurde.

Wurde die hiernach erwähnte Einbehaltung und Zahlung nicht korrekt bei jeder teilweisen oder ganzen Zahlung des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden hat, vorgenommen, werden bei Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung eventuell gezahlte Beträge von dem Betrag, für den der Auftraggeber oder Unternehmer haftbar gemacht wird, abgezogen.

Das Programmgesetz vom 29. März 2012 hat hilfsweise eine gesamtschuldnerische Kettenhaftung (wieder)eingeführt, die angewandt wird, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Subunternehmer hat Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden, die der Einbehaltung auf Rechnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterliegen.

2. Der Subunternehmer hat ebenfalls Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden, die der Einbehaltung auf Rechnung zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung durch den Vertragspartner unterliegen.

3. Der Vertragspartner unterlässt die Einbehaltung und deren Zahlung auf das Konto des FÖD Finanzen, Einnahmezentrum, Dienst Einbehaltungspflicht.

IBAN BE63 6792 0036 4008

BIC PCHQBEBB

In der Praxis wird zunächst die direkte gesamtschuldnerische Haftung zwischen den beiden Vertragspartnern in Gang gesetzt.

Wenn der Betrag der geforderten gesamtschuldnerischen Haftung nicht gezahlt wird, besteht die subsidiäre Haftung darin, den Unternehmer sowie alle intervenierenden Subunternehmer gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags haftbar zu machen. Die Haftung wird in chronologischer Reihenfolge gegenüber den anderen intervenierenden Unternehmern in einem früheren Stadium ausgelöst, wenn der Auftraggeber-Unternehmer davon abgesehen hat, die Summen zu begleichen, die von ihm innerhalb von dreißig Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls gefordert wurden.

Haben Sie noch Fragen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FÖD Finanzen.

Wenn Sie jedoch Fragen zu Ihrer persönlichen Akte haben, können Sie eine E-Mail an folgende Adresse senden: CPIC.FINwithholdingobligation@minfin.fed.be

Fußnoten

1 Und/oder (vormals) Artikel 400 und 406 EStGB 92 

2 Und/oder (vormals) Artikel 400 Nr. 1 Buchstabe b) EStGB 92

3 Und/oder (vormals) Artikel 402 und 403 EStGB 92

4 Und/oder (vormals) Artikel 400 EStGB 92

5 Und/oder (vormals) Artikel 402 EStGB 92