Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Gesellschaftssteuererklärung

Gesellschaftssteuererklärung

  • Unterliegt mein Unternehmen der Gesellschaftssteuer?

    Ja, sofern Ihr Unternehmen:

    • in rechtlicher Hinsicht nach belgischem oder ausländischem Recht eine Gesellschaft (juristische Person) ist,
    • (in Belgien oder im Ausland) ein Unternehmen beziehungsweise Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreibt,
    • seinen Gesellschaftssitz oder seine Hauptniederlassung in Belgien hat,
    • nicht ausdrücklich von der Gesellschaftssteuer befreit ist,
    • nicht ausdrücklich der Steuer der juristischen Personen unterliegt.
  • Muss ich mein Unternehmen für die Gesellschaftssteuer beim FÖD Finanzen melden?

    Unternehmen nach belgischem Recht: nein

    Wenn Sie Ihr Unternehmen gründen, registrieren Sie es bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU).

    Der FÖD Finanzen legt auf der Grundlage der Daten in der ZDU automatisch die Steuerakte Ihres Unternehmens an.

    Zudem wird der FÖD Finanzen automatisch von jeglichen Änderungen der Daten Ihres Unternehmens in der ZDU in Kenntnis gesetzt.

    Unternehmen nach ausländischem Recht: ja

    Ihr Unternehmen unterliegt ausländischem Recht und hat in Belgien seine Hauptniederlassung, seinen Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz? In diesem Fall legt der FÖD Finanzen nicht automatisch eine Steuerakte an. Sie müssen sich an das für Sie zuständige Amt wenden.

  • Wie wird mein Unternehmen besteuert?

    Besteuerungsgrundlage

    Ihr Unternehmen ist im Prinzip in Bezug auf den Gesamtbetrag seiner Gewinne steuerpflichtig, das heißt auf seine Nettoeinkünfte einschließlich ausgeschüttete Gewinne.

    Der steuerpflichtige Gewinn wird wie folgt berechnet:

    • ausgehend vom Buchführungsergebnis, das aus dem vom Unternehmen hinterlegten Jahresabschluss hervorgeht,
    • werden anschließend steuerliche Korrekturen vorgenommen
    • und bestimmte Summen von der Steuer befreit bzw. abgezogen.

    Steuersatz

    Der Steuersatz beträgt 25 % (ab Steuerjahr 2021 und für den Besteuerungszeitraum, der frühestens am 1. Januar 2020 beginnt).

    Einige Tätigkeitssektoren (siehe Artikel 216 EStGB 92) profitieren von ermäßigten Steuersätzen. Für bestimmte Umsätze gelten getrennte Steuersätze (siehe Artikel 219 bis 219quater EStGB 92).

    Ausnahme

    Unternehmen, die bestimmte Arten von besonderen Tätigkeiten ausüben (zum Beispiel Vereinswesen, Unterrichtswesen, Personenbeistand usw.), sind von der Gesellschaftssteuer ausgeschlossen (und können der Steuer der juristischen Personen unterliegen). Die genauen Bedingungen finden Sie in den Artikeln 181 und 182 EStGB 92.

  • Wie oft muss mein Unternehmen eine Erklärung zur Gesellschaftssteuer einreichen?

    Ihr Unternehmen muss einmal jährlich eine Erklärung zur Gesellschaftssteuer einreichen, und zwar nach Abschluss des Rechnungsjahres.

    In einigen Fällen muss ein Unternehmen in einem Kalenderjahr keine oder mehrere Erklärungen einreichen. Dies ist der Fall bei:

    • einer außergewöhnlichen Verlängerung oder Verkürzung des Rechnungsjahres,
    • der Auflösung einer Gesellschaft, mit oder ohne Liquidation, infolge von:
      • einer Fusion,
      • eines einer Fusion gleichgestellten Vorgangs oder einer Aufspaltung,
      • eines gleichartigen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht.
  • Wie muss ich eine Erklärung zur Gesellschaftssteuer einreichen?

    Sie müssen Ihre Erklärung zur Gesellschaftssteuer elektronisch über die Anwendung Biztax einreichen.

    Von dieser Verpflichtung zur elektronischen Einreichung können Sie nur dann entbunden werden, wenn Sie oder Ihr Bevollmächtigter nicht über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen EDV-Mittel verfügen. In dem Fall müssen Sie jedes Jahr einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag bei dem für Sie zuständigen Veranlagungsamt einreichen. Darin geben Sie bitte die genauen Gründe an, warum Sie Ihre Erklärung nicht elektronisch einreichen können. Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, sendet Ihnen Ihr Veranlagungsamt ein Erklärungsformular auf Papier zu. Die Frist für die Einreichung der Erklärung wird dadurch nicht verlängert.

  • Wann muss ich die Erklärung zur Gesellschaftssteuer einreichen?

  • Was geschieht, wenn die Erklärung zu spät hinterlegt wird?

    Wenn die Erklärung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist hinterlegt wird:

    • kann die Verwaltung auf eine Veranlagung von Amts wegen zurückgreifen (es obliegt dann dem Unternehmen, die Angaben der Erklärung zu belegen),
    • verfügt die Verwaltung über eine längere Frist um die Steuerlage des Unternehmens zu berichtigen: im Prinzip 4 Jahre ab 1. Januar des Steuerjahres (für Unternehmen, die ihre Bilanz am 31.12 abschließen),
    • kann die Verwaltung administrative Sanktionen (Steuerzuschläge und/oder Geldbußen) oder strafrechtliche Sanktionen anwenden.