Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Investitionsabzug

Der Investitionsabzug zielt darauf ab, KMU zu produktiven Investitionen zu ermutigen. Der Investitionsabzug verringert den zu versteuernden Betrag. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem Prozentsatz der Investition. 

Mit dem Corona- III- Gesetz wurde der Basissteuersatz des Investitionsabzugs von 8 % auf 25 % für Investitionen erhöht, die zwischen dem 12. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 getätigt wurden. Diese Maßnahme wird nun verlängert und gilt für Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2022 getätigt werden.

 English version (PDF, 628.66 KB)

Investitionsabzug

  • Wer kann den Investitionsabzug beanspruchen?

    Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen (geführt von einer natürlichen Person oder einer Gesellschaft) und Freiberufler können den Investitionsabzug beanspruchen.

  • Welche Investitionen kommen in Betracht?

    Die Investitionen müssen:

    • abschreibbare materielle oder immaterielle Anlagen sein,
    • die im Neuzustand erworben oder gebildet wurden,
    • während des Jahres oder Rechnungsjahres,
    • und die in Belgien für die Ausübung der Berufstätigkeit genutzt werden.

    Es darf sich nicht um Investitionen handeln, die vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  • Welche Investitionen sind vom Abzug ausgeschlossen?

    Immaterielle Anlagen:

    • die nicht ausschließlich für die Ausübung der Berufstätigkeit verwendet werden,
    • die nicht abschreibbar sind oder deren Abschreibung auf weniger als drei Besteuerungszeiträume verteilt ist,
    • die erworben oder gebildet werden, um einem Dritten das Nutzungsrecht aufgrund eines Leasingvertrags oder eines Erbpachtvertrags, Erbbauvertrags oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern abzutreten, sofern diese Anlagen von dem Unternehmen, das über diese Rechte verfügt, abgeschrieben werden können,
    • deren Nutzungsrecht unter anderen als den vorgenannten Bedingungen an einen anderen Steuerpflichtigen übertragen wird, es sei denn, die Übertragung erfolgt an eine natürliche Person oder eine Gesellschaft, die diese Anlagen in Belgien zur Erzielung von Gewinnen oder Profiten nutzt und die das Nutzungsrecht ganz oder teilweise nicht an einen Dritten überträgt (Hinweis: Diese natürliche Person oder Gesellschaft muss selbst den Bedingungen, Kriterien und Grenzen für die Anwendung des Investitionsabzugs zu einem gleichen oder einem höheren Prozentsatz genügen). Diese Ausschließung gilt nicht für bestimmte audiovisuelle Werke, deren Vertriebsrechte unter Ausschluss aller anderen Rechte zeitweise Dritten überlassen werden zum Zwecke der Verbreitung dieser Werke im Ausland.

    Ebenfalls ausgeschlossen sind:

    • Personenkraftwagen und Kombiwagen, wie sie in den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben sind, einschließlich der in Artikel 4 § 3 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern erwähnten Lieferwagen (dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für einen Taxidienst oder die Vermietung mit Fahrer verwendet werden und daher von der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge befreit sind, und für Fahrzeuge, die ausschließlich für den praktischen Unterricht in zugelassenen Fahrschulen verwendet werden und speziell für diesen Zweck ausgestattet sind),
    • Nebenkosten und indirekte Produktionskosten, soweit diese nicht zusammen mit den Anlagen, auf die sie sich beziehen, abgeschrieben werden,
    • Investitionen von Steuerpflichtigen, die nach pauschalen Veranlagungsgrundlagen besteuert werden, für deren Festlegung pauschale Abschreibungen berücksichtigt wurden (außer wenn es sich um energiesparende Investitionen handelt, für die die öffentlichen Behörden keine finanzielle Unterstützung gewähren)
  • Wie hoch ist der abziehbare Anteil?

    Investitionen, die im Laufe des Besteuerungszeitraums, der an das Einkommensjahr 2018 (Steuerjahr 2019) gebunden ist, getätigt wurden und die den gesetzlichen Bedingungen entsprechen, berechtigen zu einem Investitionsabzug in Höhe von:

    A. Natürliche Personen:

    • digitale Investitionen (*), Patente, umweltfreundliche Investitionen in Forschung und Entwicklung, energiesparende Investitionen und Luftabzugs- oder Luftreinigungsanlagen in Horeca-Betrieben:
      • 13,5 %, wenn bis zum 31.12.2017 erworben oder gebildet
      • 20 %, wenn zwischen 1.1.2018 und 31.12.2019 erworben oder gebildet
    • 20,5 % für Investitionen in die Absicherung
    • Sonstige Investitionen:
      • 8 %, wenn bis zum 31.12.2017 erworben oder gebildet
      • 20 %, wenn zwischen 1.1.2018 und 31.12.2019 erworben oder gebildet

    B. Gesellschaften:

    • Alle Gesellschaften: 
      • 13,5 % für Patente (***), energiesparende Investitionen, umweltfreundliche Investitionen in Forschung und Entwicklung (***) und für Luftabzugs- oder Luftreinigungsanlagen in Horeca-Betrieben
      • 3 % für Investitionen zur Förderung der Wiederverwendung von Behältnissen für Getränke und Industrieerzeugnisse
         
    • Gesellschaften, die in Art. 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuchs bezeichnet sind:
      • 13,5 % für digitale Investitionen
      • 20,5 % für Investitionen in die Absicherung
      • für andere als die unter B, 1 und B, 2, 1. und 2. Spiegelstrich und B, 3 genannten Investitionen (****):
        • 8 %, wenn bis zum 31.12.2017 erworben oder gebildet
        • 20 %, wenn zwischen 1.1.2018 und 31.12.2019 erworben oder gebildet
      • 20 % für die unter B, 1 und B, 2, 1. Spiegelstrich genannten Investitionen, wenn die Anlagen zwischen 1.1.2018 und 31.12.2019 erworben oder gebildet wurden (**) (*****)
         
    • Gesellschaften, deren Gewinne ausschließlich aus der Seeschifffahrt stammen:
      • 30 % für Investitionen in Seeschiffe

    (*) Gilt nur für natürliche Personen, die für Steuerjahr 2019 die Kriterien aus Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches erfüllen.
    (**) Der in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 EStGB 92 genannte erhöhte Prozentsatz gilt nicht, wenn der in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder in Artikel 201 § 1 Absatz 1 Nr. 1 EStGB 92 genannte Basisprozentsatz günstiger ist (Kammer, Doc. 54/2864-001, S. 36).
    (***) Außer die Gesellschaft hat für die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung optiert
    (****) Gilt nur, wenn die Gesellschaft unwiderruflich auf den Abzug für Risikokapital gemäß Artikel 205bis bis 205novies EStGB 92 verzichtet hat.
    (*****) Die Anwendung des 20 %-Satzes führt zu den Beschränkungen gemäß Artikel 201 § 1 Absatz 3 (Verzicht auf den Abzug für Risikokapital) und Absatz 5 (begrenzter Vortrag auf den nächsten Besteuerungszeitraum) EStGB 92.

  • Was ist die Grundlage für die Berechnung des Investitionsabzugs?

    Der abziehbare Anteil berechnet sich aus dem Investitions- oder Anschaffungswert der Anlagen, der auch die Berechnungsgrundlage für die Abschreibungen bildet (siehe auch weiter unten den gestaffelten Abzug).

  • Wie wird der Abzug angewandt?

    Der Investitionsabzug wird auf die Gewinne oder Profite des Besteuerungszeitraums angewandt, in dem Sie die vorgenannten Anlagen erworben oder gebildet haben.
    Bestimmte Steuerpflichtige können den gestaffelten Abzug über den Abschreibungszeitraum der Güter für alle hiervor genannten Investitionen anwenden. Dieses System des gestaffelten Abzugs wird im Folgenden beschrieben.

    Der Abzug wird angewandt:

    • vor der Anrechnung von Verlusten aus anderen Berufstätigkeiten, wenn Sie der Steuer der natürlichen Personen unterliegen
    • als letztes, d.h. nach allen Anrechnungen und anderen Abzügen, wenn Sie der Gesellschaftssteuer unterliegen

    Gibt es keine oder nur unzureichende Gewinne oder Profite, wird der Abzug ohne zeitliche Begrenzung auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume vorgetragen.
    Der Abzug der vorgetragenen Steuerbefreiung auf Gewinne oder Profite eines jeden der nachfolgenden Besteuerungszeiträume darf jedoch pro Besteuerungszeitraum 1.059.270 Euro oder, wenn der Gesamtbetrag der am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums vorgetragenen Steuerbefreiung 4.237.080 EUR übersteigt, bis zu 25 % dieses Gesamtbetrags nicht übersteigen (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022). (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 1.160.890 Euro und 4.643.550 Euro).

    Bei dem Investitionsabzug von 8 % (oder 20 %) hingegen ist der Vortrag des Abzugs, der mangels ausreichender Gewinne oder Profite nicht angewandt werden kann, auf den nächsten Besteuerungszeitraum begrenzt.

  • Welche Formalitäten müssen erfüllt werden?

    Natürliche Personen müssen ihrer Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen ein Formular 276U (verfügbar unter www.myminfin.be) ausgefüllt, datiert und unterschrieben beifügen oder dieses zur Verfügung der Verwaltung halten.

    Gesellschaften müssen den Rahmen 275U in Biztax ausfüllen, wenn sie ihre Gesellschaftssteuererklärung einreichen.
    Im Falle einer Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Hinterlegung müssen Gesellschaften das Formular 275U (verfügbar unter www.myminfin.be) verwenden.

    Darüber hinaus muss eine Aufstellung pro Kategorie von Anlagen zur Verfügung der Verwaltung gehalten werden, aus der für jede Investition Folgendes hervorgeht:

    • das Datum, an dem sie erworben oder gebildet wurde
    • die genaue Bezeichnung
    • der Investitions- oder Anschaffungswert
    • die normale Nutzungsdauer
    • der Abschreibungszeitraum

    Gegebenenfalls müssen Sie auch folgende Unterlagen zur Verfügung halten:

    • die erforderlichen Kopien und Beweise für Patente
    • die erforderliche Bescheinigung für energiesparende Investitionen (siehe Frage 8)
    • die verschiedenen erforderlichen Dokumente (Antrag auf Anerkennung, Rechtfertigungsschreiben, Bescheinigung der Regionalregierung (siehe Frage 8) usw.) für umweltfreundliche Investitionen in Forschung und Entwicklung.
  • Wo kann ich eine Bescheinigung anfordern?

    Energiesparende Investitionen

    Die Bescheinigungen für energiesparende Investitionen, die der Verwaltung zur Verfügung zu halten sind, müssen je nach Standort der Investition bei folgenden Diensten angefordert werden:

    • Wallonische Region

    Öffentlicher Dienst Wallonie
    Direction générale opérationnelle Aménagement du territoire, Logement, Patrimoine et Energie
    Département de l’énergie et du bâtiment durable
    Rue des Brigades d'Irlande 1
    5100 Jambes
    Tel.: 08 148 63 35

    • Region Brüssel Hauptstadt

    Bruxelles Environnement
    Site Tour et Taxis
    Département « Primes Energie »
    Avenue du Port 86c/3000
    1000 Brüssel
    Tel.: 02 775 75 75

    • Flämische Region

    Vlaamse Overheid
    Vlaams Energieagentschap
    Graaf de Ferraris-gebouw
    Koning Albert II-laan 20 - bus 17
    1000 Brüssel
    Tel.: 02 553 46 00

     Umweltfreundliche Investitionen in Forschung und Entwicklung

    Die Bescheinigungen für umweltfreundliche Investitionen in Forschung und Entwicklung, die der Verwaltung zur Verfügung zu halten sind, müssen je nach Standort der Investition bei folgenden Diensten angefordert werden:

    • Wallonische Region

    Service public de Wallonie
    SPW Agriculture Ressources Naturelles Environnement, 
    Direction de la Recherche et du Développement
    14 Chaussée de Louvain
    5000 Namur
    Tel.: 0479 86 64 46

    • Region Brüssel Hauptstadt

    Bruxelles Environnement
    Site Tour et Taxis
    Avenue du Port 86c/3000
    1000 Brüssel
    Tel.: 02 775 75 75

    • Flämische Region

    Vlaamse Overheid
    Departement Leefmilieu, Natuur en Energie, Milieu-integratie en -subsidiëringen
    Graaf de Ferraris-gebouw
    Koning Albert II-laan 20, bus 8
    1000 Brüssel
    Tel.: 02 553 85 03
    E-Mail: attest-O-O@lne.vlaanderen.be 

  • Was ist das System des gestaffelten Abzugs?

    Natürliche Personen, die am ersten Tag des an Steuerjahr 2019 gebundenen Besteuerungszeitraums weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Wunsch den Investitionsabzug für in diesem Besteuerungszeitraum erworbene oder gebildete Anlagen auf den Abschreibungszeitraum dieser Anlagen verteilen. In diesem Fall wird der Abzug für diese Anlagen für jeden im Abschreibungszeitraum enthaltenen Besteuerungszeitraum einheitlich auf 10,5 % der zulässigen Abschreibungen festgelegt.

    Abweichend vom vorherigen Absatz und unabhängig von der Zahl der Beschäftigten beträgt der gestaffelte Abzug 20,5 % der Abschreibungen auf umweltfreundliche Investitionen in Forschung und Entwicklung, die sowohl von natürlichen Personen als auch von Gesellschaften während des im vorherigen Absatz genannten Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet wurden.

  • Welches sind die Gesetzesbestimmungen?

    • Artikel 68 bis 77 und 201 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992
    • Artikel 47 bis 49bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuchs 1992