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Einkünfte ab dem 01.01.2021

Einkünfte aus der Sharing Economy (wie in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis EStGB 92 erwähnt), die ab dem 1. Januar 2021 gezahlt oder zuerkannt werden, sind nach Abzug von 50 % Pauschalkosten erneut zum Steuersatz von 20 %  steuerpflichtig.

Zugelassene Plattformen müssen ab dem 1. Februar 2021 wieder Berufssteuervorabzug auf Einkünfte aus der Sharing Economy einbehalten. Dieser Berufssteuervorabzug beträgt 10,70 % des Bruttobetrags der Einkünfte, wobei letzterer der Betrag ist, der tatsächlich von oder über die Plattform gezahlt oder zuerkannt wurde, erhöht um alle Summen, die von oder über die Plattform einbehalten wurden.