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Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte

Erklärung und Zahlung der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte (abgekürzt JBVC)

  • Innerhalb welcher Frist muss die Erklärung der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte eingereicht werden?

    Die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte muss spätestens am Tag der Zahlung erklärt werden. Für eine effiziente Buchhaltung Ihrer Zahlung bitten wir Sie, diese Erklärung innerhalb der Frist (einige Tage vor Ihrer Zahlung) einzureichen. Warten Sie nicht bis zur letzten Minute! Vergessen Sie nicht, Ihre Erklärung zu datieren und zu unterschreiben.

  • Wo muss ich diese Erklärung einreichen?

    Die Erklärung muss beim zuständigen Amt eingereicht werden:

    Einnahmezentrum – Verschiedene Steuern 
    Boulevard Roi Albert II 33 bte 431 
    1030 Brüssel
    E-Mail: CPIC.TAXDIV@minfin.fed.be

    Achtung! Wenn Sie eine Erklärung per Post senden, senden Sie diese kein zweites Mal per E-Mail und umgekehrt. Dadurch werden das Verwechslungsrisiko und das Versenden einer doppelten Zahlungsaufforderung vermieden.

  • Innerhalb welcher Frist muss ich die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte zahlen?

    Die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte ist spätestens am 20. des Monats nach dem Monat zu zahlen, in dem eine Prämie, ein Arbeitgeberbeitrag oder ein persönlicher Beitrag fällig geworden ist. Beachten Sie bitte dieses Datum, um Verzugszinsen zu vermeiden. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, um Ihre Zahlung zu leisten!

    Achtung! Auf bestimmte Versicherungsgeschäfte (nur diejenigen, die dem Satz von 9,25 % und 1,40 % unterliegen) ist eine Anzahlung auf die jährliche Steuer zu leisten, die im Monat Januar des folgenden Jahres geschuldet ist. Diese Anzahlung muss spätestens am 15. Dezember gezahlt werden und muss dem im November gezahlten Betrag entsprechen.

    (Art. 179/1 GBvGS)

  • Wie zahle ich die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte?

    Ab dem 01.06.2020 wird jeder verschiedenen Steuer eine spezifische Kontonummer zugewiesen. Sie können nur eine Zahlung pro Erklärung leisten. Der zu zahlende Betrag entspricht somit dem Betrag, der auf der Erklärung vermerkt ist.

    Diese Zahlungen erfolgen durch Einzahlung oder Überweisung auf die Kontonummer des betreffenden Amtes. Für die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte handelt es sich um folgendes Konto:

    IBAN: BE17 6792 0022 9521 
    BIC: PCHQ BE BB 
    Einnahmezentrum – Verschiedene Steuern 
    Boulevard Roi Albert II 33 bte 431 
    1030 Brüssel

    Diese Kontonummer ist nur für Zahlungen in Bezug auf diese Steuer vorgesehen. Zahlen Sie keine anderen Steuern auf dieses Konto!

  • Kann ich meine Erklärung mit einem Erstattungsantrag in Bezug auf eine vorherige Erklärung ausgleichen?

    Nein, Sie können die Erklärung nicht mit eventuellen früheren Erstattungen ausgleichen. Um die Erstattung eines zu viel bezahlten Betrags zu beantragen, müssen Sie den Antrag an folgende E-Mail-Adresse zur späteren Bearbeitung senden:

    CPIC.TAXDIV@minfin.fed.be

  • Welche Mitteilung verwende ich, um meine Zahlung zu leisten?

    Die zu verwendende Mitteilung erfolgt immer in der gleichen Form:

    Der Vermerk 'JBVC' - Unternehmensnummer - Besteuerungszeitraum

  • Wo erhalte ich Informationen über die Zahlung der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte?

    Einnahmezentrum – Verschiedene Steuern 
    Boulevard Roi Albert II 33 bte 431 
    1030 Brüssel 
    E-Mail: CPIC.TAXDIV@minfin.fed.be
  • Welche Folgen hat die Nichtzahlung der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte?

    Wurde die Steuer nicht innerhalb der oben genannten Frist entrichtet, d. h. spätestens am 20. des Monats nach dem Monat, in dem eine Prämie, ein Arbeitgeberbeitrag oder ein persönlicher Beitrag fällig geworden ist (Art. 179/1 GBvGS), so sind die Zinsen in Höhe von 7 % von Rechts wegen ab dem Tag zu zahlen, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen (Art. 179/1 GBvGS).

  • Welche Folgen hat die fehlerhafte oder verspätete Einreichung einer Erklärung?

    Für eine effiziente Buchhaltung Ihrer Zahlung bitten wir Sie, diese Erklärung innerhalb der Frist (einige Tage vor Ihrer Zahlung) einzureichen. Warten Sie nicht bis zur letzten Minute!

    Wenn die Erklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird, riskieren Sie eine Geldbuße von 12,50 Euro pro Woche Verspätung. Jede begonnene Woche wird als vollständige Woche berechnet (Art. 179/1 GBvGS).

  • Muss ich eine Anzahlung auf die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte zahlen?

    Ja, bei verschiedenen Steuern auf bestimmte Versicherungsgeschäfte (nur diejenigen, die dem Satz von 9,25 % und 1,40 % unterliegen) muss eine Anzahlung auf die im Januar geschuldete jährliche Steuer (Referenzzeitraum Dezember – Erklärung im Januar) geleistet werden.

    Wie hoch muss diese Anzahlung sein?

    Die Anzahlung muss dem Betrag entsprechen, der an verschiedenen Steuern auf Versicherungsgeschäfte gezahlt wird, die für den Monat Oktober geschuldet sind (Referenzzeitraum Oktober – Erklärung im November). 

    Muss ich für die Anzahlung eine getrennte Erklärung einreichen?

    Ja, die Anzahlung muss Gegenstand einer getrennten Erklärung sein. Es ist daher nicht erlaubt, diese Erklärung mit der monatlichen Erklärung von Dezember (Referenzzeitraum Dezember – Erklärung im Januar) zusammenzulegen.

    Sie können die JBVC-Standarderklärung verwenden. Vermerken Sie oben im Dokument deutlich, dass es sich um eine Anzahlung handelt.

    Sie müssen diese Erklärung an das Einnahmezentrum senden: 

    FÖD FINANZEN 
    Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung 
    Einnahmezentrum – Verschiedene Steuern 
    Boulevard du Roi Albert II, 33 boîte 431 
    1030 Brüssel 
    Telefon: 02 579 15 70 
    Fax: 0257 993 44 
    E-Mail: CPIC.TAXDIV@minfin.fed.be

    Die Erklärung muss spätestens am 15. Dezember eingereicht werden.

    Bei verspäteter Hinterlegung der Erklärung kann eine Geldbuße in Höhe von 12,50 Euro pro begonnene Woche auferlegt werden. 

    Wann und wie zahle ich die Anzahlung?

    Die Zahlung muss spätestens am 15. Dezember auf die Kontonummer des Einnahmezentrums - Dienst Verschiedene Steuern geleistet werden.

    IBAN: BE64 6792 0022 2952 

    BIC: PSK BE BB.

    Bei der Zahlung dieser Anzahlung verwenden Sie bitte die folgende Mitteilung: Unternehmensnummer - „JBVC“ - ANZAHLUNG JANUAR. Zum Beispiel: 0888.777.666 – JBVC – ANZAHLUNG JANUAR

    Wird die Anzahlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gezahlt, so werden ab dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, Verzugszinsen von 7 % berechnet.

    Wie wird der Betrag in die Erklärung von Januar übertragen?

    Im Januar müssen Sie den Betrag von der „JBVC-Steuer – Januar 2021“ abziehen (Referenzzeitraum Dezember – Erklärung im Januar).

    Wichtig: Ziehen Sie diesen Betrag nicht sofort ab, sondern vermerken Sie deutlich den Gesamtbetrag der Steuern für Januar (Referenzzeitraum Dezember) und darunter den Betrag der Anzahlung, den Sie abziehen.

    Konkret heißt das

    Betrag der Steuern für Januar: ………………… Euro

    - Anzahlung, die abzuziehen ist: - …………. Euro

    ----------------------------------------------------

    Insgesamt zu zahlen: …………………. Euro 

    Achtung: Wenn die Anzahlung den für Monat Januar geschuldeten Betrag überschreitet (Referenzzeitraum Dezember – Erklärung im Januar), erstatten wir Ihnen die Differenz.

  • Muss ich für alle Versicherungsprodukte eine Gebühr an den FÖD Finanzen zahlen?

    Nein, für folgende Versicherungsprodukte ist das LIKIV (Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung) zuständig:

    Auf bestimmte Versicherungsprodukte ist zusätzlich zu der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte (an den FÖD-Finanzen zu zahlen) ein Sonderbeitrag an das LIKIV geschuldet (an das LIKIV zu zahlen).

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LIKIV.

    Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung 
    Ressources spécifiques 
    Rue de Collège St-Michel 67 – 1er étage 
    1150 Brüssel 
    http://www.inami.be