Ihre Einrichtung muss:
- Rechtspersönlichkeit besitzen,
- in Belgien ansässig sein,
- keine Gewinnerzielungsabsicht hegen, weder in eigenem Namen, noch im Namen ihrer Organe, noch im Namen ihrer Mitglieder als solche.
- im Bereich der Kulturverbreitung tätig sein, d. h. im Bereich:
- Verteidigung und Dokumentierung der Sprache,
- Ermutigung zur Ausbildung von Forschern,
- Schöne Künste, Theater und Kino einbegriffen,
- Kulturerbe, Museen und andere wissenschaftlich-kulturelle Einrichtungen,
- Bibliotheken, Diskotheken und ähnliche Dienste,
- Radio und Fernsehen,
- Jugendpolitik,
- ständige Weiterbildung und kulturelle Animation,
- Leibeserziehung, Sport, und Freiluftbetätigung,
- Freizeit und Tourismus,
- und auf Grund ihrer Tätigkeiten vom Staat oder von den Gemeinschaften (unter Ausschluss der Regionen, Provinzen, Gemeinden usw.) bezuschusst werden,
- einen Einflussbereich haben, der sich auf eine der Gemeinschaften oder das ganze Land ausdehnt, sodass Einrichtungen, die nur auf lokaler Ebene fungieren, ausgeschlossen sind.