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Zulassungsbedingungen - Kulturelle Einrichtungen

Ihre Einrichtung muss: 

  • Rechtspersönlichkeit besitzen, 
  • in Belgien ansässig sein, 
  • keine Gewinnerzielungsabsicht hegen, weder in eigenem Namen, noch im Namen ihrer Organe, noch im Namen ihrer Mitglieder als solche. 
  • im Bereich der Kulturverbreitung tätig sein, d. h. im Bereich:  
    • Verteidigung und Dokumentierung der Sprache, 
    • Ermutigung zur Ausbildung von Forschern, 
    • Schöne Künste, Theater und Kino einbegriffen, 
    • Kulturerbe, Museen und andere wissenschaftlich-kulturelle Einrichtungen, 
    • Bibliotheken, Diskotheken und ähnliche Dienste, 
    • Radio und Fernsehen, 
    • Jugendpolitik, 
    • ständige Weiterbildung und kulturelle Animation, 
    • Leibeserziehung, Sport, und Freiluftbetätigung, 
    • Freizeit und Tourismus, 
  • und auf Grund ihrer Tätigkeiten vom Staat oder von den Gemeinschaften (unter Ausschluss der Regionen, Provinzen, Gemeinden usw.) bezuschusst werden, 
  • einen Einflussbereich haben, der sich auf eine der Gemeinschaften oder das ganze Land ausdehnt, sodass Einrichtungen, die nur auf lokaler Ebene fungieren, ausgeschlossen sind.